20/A XXV. GP

Eingebracht am 29.10.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Gesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) idF des BGBl. I Nr. 81/2013 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) idF des BGBl. I Nr. 81/2013 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) idF des BGBl. I Nr. 163/2013 wird geändert wie folgt:

 

 

1. § 12a Familienlastenausgleichsgesetz in der Fassung des BGBl 81/2013 erhält die Bezeichnung § 12a  Abs. 1.

 

2. § 12a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Bezug einer Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. c und gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 gilt nicht als Einkommen.“

 

 

 

Begründung:

 

Art 13 Abs. 3 Z 2 der 15a-Vereinbarung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung legt fest:

 

„(3) Folgende Einkünfte dürfen im Rahmen des Abs. 1 nicht berücksichtigt werden:

1.    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988);

…“

 

Damit (und mit einem eigenen § 12a im Familienlastenausgleichsgesetz) ist bestimmt, dass die Familienbeihilfe bei der Berechnung von Ansprüchen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht als Einkommen des Kindes zählt.

 

Auf Grund der Klarheit der Bestimmung der 15a-Vereinbarung sind alle Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz mit Ausnahme der genannten Härteausgleichsleistung bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht als Einkommen anzusehen. Dennoch reduzieren einige Bundesländer, darunter Niederösterreich, im Verfahren zur Feststellung des Mindestsicherungsanspruchs in bestimmten Fällen die Leistung um den Grundbetrag der Familienbeihilfe.

 

Betroffen sind Menschen mit einem Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 FamLAG „wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden“ in Kombination mit Abs. 5 („Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.“).

 

In einer Berufungsentscheidung des Landes Niederösterreich wird dazu ausgeführt: „Soweit sich der Berufungswerber darauf bezieht, dass in der Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geregelt wäre, dass die Familienbeihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, wird dem erwidert. Dass die Sozialhilfebehörden des Landes NÖ das NÖ MSG und nicht die Art. 15a B-VG Vereinbarung zu vollziehen haben, da aus dieser keine Rechte für den Einzelnen abgeleitet werden können.“

 

Kurz: Das Land Niederösterreich schert sich nicht um die Vereinbarung mit dem Bund.

Dies ist insbesondere deshalb zynisch, als selbst das Land Niederösterreich akzeptiert, dass Leistungen, die einzig auf Grund einer Behinderung zuerkannt werden, den Anspruch auf Mindestsicherung nicht reduzieren können. In Umgehung des eindeutigen Willens des Bundesgesetzgebers wird allerdings angenommen, der Grundbetrag der Familienbeihilfe diene – anders als der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz – der Existenzsicherung. Dies ist schon allein deshalb absurd, als die Gewährung einer Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 FamLAG grundsätzlich an eine vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene körperliche oder geistige Behinderung geknüpft ist. Es handelt sich somit um eine Leistung, die auf Grund der Behinderung eines Menschen zuerkannt wird, um aus der Behinderung resultierende zusätzliche Kosten abzudecken und jedenfalls nicht um eine Einkommensersatzleistung (weil andernfalls vor Bezug der Leistung eine haushaltsbezogene Bedarfsprüfung stattfinden müsste).

Es ist daher – dem ursprünglichen auch in den Erläuterungen benannten Ziel folgend – notwendig, auch Leistungen nach § 6 Abs. 2 FamLAG Familienlastenausgleichsgesetz ausdrücklich die Einkommenseigenschaft in § 12a abzusprechen, um den offensichtlich politisch nicht gewünschten Effekt zu verhindern.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.