22/A XXV. GP

Eingebracht am 29.10.2013
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Gesetz, mit dem das B-VG und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden

 

Parlamentarische Materialien

ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Gesetz, mit dem das B-VG und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit das B-VG und Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

1.    In Art. 11 Z. 11 werden nach den Wort „Vertragsversicherungswesen“ die Worte „einschließlich Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe“ eingefügt.

 

Artikel 2

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG), BGBl 1977/609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3).“

 

2.    § 33 Abs. 3 entfällt.

 

3.    § 33 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.

 

4.    § 34 entfällt.

 

5.    § 36 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt: „Das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe beträgt:“

 

6.    In § 36 entfallen die Abs. 2., 3., 4. und 5. sowie 8.

 

7.    § 36 Abs. 2 (neu) lautet:

 

„(2) Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.“

 

8.    In § 36 erhalten die Abs. 6. und 7. die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.

 

 

 

Begründung:

 

Die Anrechnung eines etwaigen PartnerInneneinkommens bei der Festsetzung der Notstandshilfe führt regelmäßig zu unfairen, unverständlichen und unsachlichen Resultaten. Eine demokratische Gesellschaft hat auf individuelle Sicherungsansprüche abzustellen und Almosenverteilung abzustellen. Mit diesem Vorschlag wird die Unsitte der willkürlichen Kürzung der Notstandshilfe, die zu über 90% Frauen trifft, abgestellt und der Rechtsanspruch auf soziale Sicherungsleistungen im Fall der Arbeitslosigkeit festgeschrieben.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.