23/A XXV. GP

Eingebracht am 29.10.2013
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Parlamentarische Materialien

 

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird

ANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 280/2013 wird wie folgt geändert

 

1.    § 31a Abs 1 lautet:

Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9 und Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH erhöht hat. Unbeschadet dessen ist eine Minderung der Gebühren durch die Justizministerin im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats immer möglich. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.“

 

 

Begründung:

 

 

Die hohen Gerichtsgebühren in Österreich erschweren maßgeblich den Zugang der rechtshilfesuchenden Bürgerinnen und Bürger zum Rechtssystem. In den letzten Jahren liegen die Einnahmen der Gerichte durch Gerichtsgebühren weit über den tatsächlich bei Gericht verursachten Kosten. Diese Gebührenüberdeckung ist fiskalpolitisch insofern bedenklich, als eine Gebühr stets nur als Ausgleich für einen bestimmten gewährten Vorteil oder als Ausgleich für den Staat konkret erwachsener Kosten bestimmt ist. Gehen die Gebühren wie im Fall der Gerichtsgebühren über den Vorteilsausgleich/Kostenausgleich hinaus, gibt es keine konkrete Zurechenbarkeit mehr.

 

Verschärft wird die Gebührenlast durch die automatische Anhebung der Gerichtsgebühren bei Erreichen eines Inflationsschwellenwertes. § 31a Gerichtsgebührengesetz sieht hier vor, dass die Justizministerin die Gerichtsgebühren per Verordnung anzuheben hat, sobald der Verbraucherpreisindex eine fünfprozentige Teuerung gegenüber der letzten Gebührenfestsetzung anzeigt.

 

Anlässlich der hohen Gebührenlast und den damit verbundenen erschwerten Zugangs zum österreichischen Justizsystem erscheint es sinnvoll, den Automatismus der Inflationsanpassung bei Gerichtsgebühren zu streichen. Vielmehr soll zukünftig eine Abwägung der jeweiligen budgetären Interessen mit den justizpolitischen Interessen im Hauptausschuss des Nationalrates vorgenommen werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zukünftige Gebührenerhöhungen auch vom Nationalrat begründet werden müssen, was insbesondere bei einer Gebührenüberdeckung notwendig erscheint. Darüber hinaus soll eine Gebührensenkung durch Verordnung der Justizministerin im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zukünftig unabhängig von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes möglich sein.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.