34/A XXV. GP
Eingebracht am 20.11.2013
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Antrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Pensionsreformgesetz 2013
Der Nationalrat wolle beschließen:
Pensionsreformgesetz 2013
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:
§ 16 Absatz 6 lautet: „Abweichend von § 4 Abs.
1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60.
Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2018 vollenden, nach § 253 Abs.
1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG) in der Fassung vor
Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2013. Für weibliche Versicherte,
die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2018 vollenden, erhöht
sich das Anfallsalter ausgehend vom einem Anfangswert von 60 Jahren beginnend
mit 1. Jänner 2018 bis Dezember 2027 mit jedem zweiten Monatsersten
jeweils um einen Monat.“
Artikel 2
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.
189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 187/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 253 lautet: „Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.“
2. § 617 Absatz 11 lautet: „Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erhöht sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2018 vollenden, ausgehend vom einem Anfangswert von 60 Jahren beginnend mit 1. Jänner 2018 bis Dezember 2027 mit jedem zweiten Monatsersten jeweils um einen Monat.“
Artikel 3
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 130 lautet: „Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist.“
2. § 306 Absatz 9 lautet: „Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erhöht sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2018 vollenden, ausgehend vom einem Anfangswert von 60 Jahren beginnend mit 1. Jänner 2018 bis Dezember 2027 mit jedem zweiten Monatsersten jeweils um einen Monat.“
Artikel 4
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 121 lautet: „Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist.“
2. § 295 Absatz 9 lautet: „Abweichend von § 121 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erhöht sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2018 vollenden, ausgehend vom einem Anfangswert von 60 Jahren beginnend mit 1. Jänner 2018 bis Dezember 2027 mit jedem zweiten Monatsersten jeweils um einen Monat.“
Artikel 5
Die Artikel 1 bis 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung durchzuführen, sowie diese innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales