44/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Nachbaur, Schenk

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Vereinheitlichung und Weiterentwicklung des Haushaltsrechts“

 

 

Im Rahmen der Diskussionen zum Spekulationsverbot im heurigen Frühjahr hatte der Rechnungshof vermehrt angemerkt, dass eine Vereinheitlichung des Haushaltsrechts zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Gebietskörperschaften notwendig ist.

 

Bereits in seinem Bericht „Haushaltsstruktur der Länder“ weist der Rechnungshof unter anderem auf folgende Punkte hin:

 

·         „die mangelnde Aussagekraft des Rechnungswesens der Länder, welche keine getreue Darstellung der wirtschaftlichen Lage (keine konsolidierte Vermögens- und Ergebnisrechnung mit ausgegliederten Einheiten) ermöglicht,

 

·         die fehlende Aussagekraft der Kameralistik in ihrer derzeitigen Form, da ohne Zusatzinformationen wichtige Ergebnisgrößen nicht erkennbar sind,

 

·         die mangelnde Vergleichbarkeit der einzelnen Abschlüsse infolge unklarer bzw. fehlender Definitionen in der VRV (bspw. Finanzschulden, nicht fällige Verwaltungsschulden, Rücklagen) und uneinheitlicher Nachweise (bspw. über Vermögensgegenstände, Wertpapiere, Beteiligungen), sowie

 

·         die unterschiedlich genaue Darstellung der Schulden und Haftungen infolge des Gestaltungsspielraums in der VRV“.

 

„Diese Umstände haben zur Folge, dass die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse keinen vollständigen Überblick über die Vermögens- und Schuldenlage der jeweiligen Gebietskörperschaft bieten, da die Vorschriften über die Bewertung des Vermögens und die Ermittlung und Darstellung zukünftiger Verpflichtungen (so genannte nicht fällige Verwaltungsschulden) fehlen.

 

Diese Feststellungen erfordern aus der Sicht des Rechnungshofes daher die Weiterentwicklung des Rechnungswesens und der Haushaltsgrundsätze der Gebietskörperschaften in Richtung einer integrierten Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung.


Darüber hinaus stellt die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten folgende Anforderungen an die Mitgliedstaaten:

 

·         das öffentliche Rechnungswesen hat sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abzudecken und hat so die zur Vorbereitung von Daten nach dem ESVG-95-Standard erforderlichen Informationen zu liefern,

 

·         eine unabhängige Prüfung der Systeme des öffentlichen Rechnungswesens (umfassende und kohärente ESVG-Daten) ist vorzusehen.“

 

„Um eine möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage der Länder und Gemeinden zu erreichen, erachtet es der Rechnungshof daher zusammengefasst für erforderlich

 

·         das Rechnungswesen im Hinblick auf eine Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung weiterzuentwickeln,

 

·         die Ergebnisermittlung und die dazugehörigen Nachweise methodisch und formal anzugleichen,

 

·         die Bewertung des Vermögens nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen (eine zusammenfassende Darstellung des gesamten Vermögens und der Schulden in einer Bilanz erhöht die Übersicht in diesem Bereich), sowie

 

·         tragfähige Indikatoren für das Vorliegen von Haushaltsstabilität zu entwickeln.

 

Im Sinne der Vollständigkeit des Rechnungswesens wären

 

·         einheitliche Vorgaben für Länder und Gemeinden zu schaffen

 

·         die Verbindlichkeiten und Belastungen zukünftiger Rechnungsjahre (Leasingfinanzierungen usw.) einheitlich zu definieren und auszuweisen,

 

·         in die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse auch die ausgegliederten Einheiten im Sinne einer Konsolidierung einzubeziehen, um einen aussagekräftigen Gesamtüberblick über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage zu erreichen.

 

Um die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse vergleichbar zu gestalten und die unionsrechtlichen Vorgaben nach Kohärenz der Rechnungslegungsvorschriften und –verfahren zu erfüllen, ist erforderlich:

 

·         eine einheitliche Begriffsdefinition und Darstellungsform für alle Vermögensbestandteile und Schulden vorzugeben,

 

·         die Vergleichbarkeit von Datengrundlagen und die Einheitlichkeit von Begriffen, Abgrenzungskriterien, Kontierung und der Verbuchungspraxis zu erreichen, sowie

 

·         eine übersichtliche Darstellung von ökonomischen Sondereffekten in Abgrenzung zur laufenden Haushaltsführung zu geben.“

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 


 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzesvorschlag zur Vereinheitlichung des Haushaltsrechts - unter Berücksichtigung der oben genannten Empfehlungen des Rechnungshofes - vorzulegen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.

 

Wien, am 20.11.2013