48/A XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2013
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Veröffentlichung von Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

§ 11 Abs. 8  3.Satz lautet:

 

„Entscheidungen des Senats sind umgehend auf dessen Website und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen.“

 

Begründung:

 

Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober

2013  den  im  Hinblick  auf  die  Information  der  Öffentlichkeit  grundsätzlichen

Beschluss gefasst:

 

„In  Verfahren  zur  Verhängung  von  Geldstrafen  ist  das  Verwaltungsstrafgesetz  1991 anzuwenden.  Dieses  sieht  nur  eine  Parteienöffentlichkeit  vor.  Schon  der  Begriff „Unabhängiger  Parteien-Transparenz-Senat“  scheint  für  das Tätigwerden  dieser Behörde (als ein weisungsfreies Tribunal) eine Teilhabe der Öffentlichkeit zu indizieren. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich aber in § 11 Abs 8 PartG nur vorgesehen, dass Entscheidungen  über  Geldbußen  zu  veröffentlichen  sind  (und  nicht  auch Entscheidungen  über  Geldstrafen).  […]“

 

Der Vorsitzende des Senats, Ludwig Adamovich, sagte dazu:

"Im Gesetz steht, dass Entscheidungen über Geldbußen zu veröffentlichen sind. Über Geldstrafen steht nichts, also gehen wird davon aus, dass die allgemeinen Regeln des Verwaltungsstrafgesetzes gelten.“  […]  „Das ist zweifellos nicht befriedigend."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.