52/A XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2013
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ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

ANTRAG

der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 21 Abs. 1, § 100 sowie in den§§ 100a bis 100c wird die Wortfolge „Petitionen und Bürgerinitiativen“ durch die Wortfolge „Petitionen, Resolutionen und Bürgerinitiativen“ ersetzt.

 

2.    Die Randschrift zu § 100 lautet:

„XVI. Parlamentarische Petitionen, Resolutionen und Bürgerinitiativen“

 

3. § 100 Abs. 1 lautet:

㤠100. (1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und

1.    als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates überreicht oder

2.    als Resolutionen von einem Gemeinderat (Art. 117 Abs. 1 lit. a B-VG) übermittelt oder

3.    als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind.“

 

4.    In § 100 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Anliegen im Sinn des Abs. 1 können auch über eine von der Parlamentsdirektion geführte Internet-Plattform unterbreitet werden. Anliegen, die den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzen oder beleidigende Äußerungen enthalten, sind vom Präsidenten zurückzustellen.


 (1b) Die Auflage einer Bürgerinitiative gemäß Abs. 1a kann im Weg der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion erfolgen, wobei der Erstunterzeichner seinen Namen und sein Geburtsdatum anzugeben und seinen ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen hat. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muss in der Wählerevidenz eingetragen sein. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist.“

 

5.    § 100 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Bei Unterstützung im Weg der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion kann die Unterschrift entfallen. Der Unterstützungszeitraum zur Erreichung der notwendigen 500 Unterstützungserklärungen von im Weg der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion aufgelegten Bürgerinitiativen beträgt vier Monate ab Auflage durch den Erstunterzeichner.“

 

6.   In § 100 Abs. 3 wird die Wortfolge „Eine Bürgerinitiative“ durch die Wortfolge „Eine nicht im Wege der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion aufgelegte Bürgerinitiative“ ersetzt.

 

7.   § 100b Abs. 2 Z 1 lautet: „1. die Einholung von binnen acht Wochen vorzulegenden Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen,“

 

8.    § 100b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(4) Wurde eine Bürgerinitiative von mehr als 5.000 Wahlberechtigten unterstützt, hat der Ausschuss für Petitionen, Resolutionen und Bürgerinitiativen eine Anhörung des Erstunterstützers abzuhalten, zu der der Öffentlichkeit im Sinne des § 28b Abs. 2 Zutritt gewährt werden kann; der Ausschuss für Petitionen, Resolutionen und Bürgerinitiativen kann beschließen zu dieser Anhörung Sachverständige und Auskunftspersonen zu laden.“

 

9.    § 109 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 21 Abs. 1, die Randschrift zu § 100, § 100, sowie § 100b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

 

Begründung:

 

Die vorgeschlagenen Bestimmungen zielen auf eine Aufwertung und Verstärkung der bestehenden Instrumente der parlamentarischen Mitbestimmung durch Einbeziehung von Anliegen, die direkt von Bürgerinnen und Bürger dem Nationalrat unterbreitet werden, ab. Damit sollen diese Anliegen wie auch die gebotene politische Auseinandersetzung darüber transparenter gestaltet und die erforderlichen politischen Entscheidungsprozesse näher an die Wählerinnen und Wähler herangeführt werden

 

Den Antragstellern scheint dies am besten durch Institutionalisierung und Aufwertung des Ausschusses für Petitionen, Resolutionen und Bürgerinitiativen als Drehscheibe von dem Nationalrat unterbreiteten Anliegen mit weitreichenden Möglichkeiten zur Bürgerbeteiligung gewährleistet.

 

Konkret werden folgende Neuerungen vorgeschlagen:


Z. 1. bis 3.: Verpflichtende Behandlung von Resolutionen, welche von Gemeinderäten vorgelegt werden durch den Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen.

 

Z. 4.:Institutionalisierung der bisher lediglich als unverbindliche Parlamentspraxis angebotenen Online-Unterstützung von Petitionen und Bürgerinitiativen. Erweiterung dieser Online-Unterstützung auf Resolutionen.

 

Z. 5.: Die Auflage, Unterstützung und Einbringung von Bürgerinitiativen soll in Zukunft auf elektronischem Weg über die Internet-Plattform der Parlamentsdirektion erfolgen können, wie es schon bei Europäischen Bürgerinitiativen möglich ist.

 

Z. 7.: Festschreibung der jahrelang bereits üblichen Frist für Stellungnahmen an den

Petitionsausschuss im Interesse einer kompakten Behandlung der Bürgeranliegen und deren Angleichung an die achtwöchige Antwortfrist wie für parlamentarische Anfragen.

 

Z. 8.:Institutionalisierung und Verstärkung der politischen Auseinandersetzung mit Anliegen entsprechend ihrem Unterstützungsgrad durch Einbeziehung deren Erstunterzeichner bzw. der interessierten Öffentlichkeit in den politischen Entscheidungsprozess

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.