59/A XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2013
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Antrag

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2013, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2013, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

1.         In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an“ die Wortfolge „eine von ihm ausgewählte Betriebliche Kollektivversicherung oder an“ eingefügt.

 

2.         In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „von ihnen ausgewählte Pensionskasse“ die Wortfolge „oder Betriebliche Kollektivversicherung“ eingefügt.

 

3.         In § 15 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „an die Pensionskasse“ die Wortfolge „oder Betriebliche Kollektivversicherung“ eingefügt.

 

4.         Nachdem § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 neu eingefügt

„(3) Das anwartschaftsberechtigte Organ in der Pensionskasse hat die Wechselrechte in die Betriebliche Kollektivversicherung entsprechend den §§ 5a und 5 Abs. 5 Betriebspensionsgesetz.“

 

5.        Nachdem § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 neu eingefügt

„(4) Das anwartschaftsberechtigte Organ in der Betriebliche Kollektivversicherung hat die Wechselrechte in die Pensionskasse entsprechend den §§ 6e und 6 Abs. 5 Betriebspensionsgesetz.“

 

 

 

Begründung

 

Dem berechtigten Personenkreis soll ermöglicht werden, dass neben der Veranlagung in einer Pensionskasse auch eine Betriebliche Kollektivversicherung als Pensionsvorsorge in Anspruch genommen werden kann.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verfassungsausschuss  ersucht!