76/A XXV. GP

Eingebracht am 03.12.2013
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Norbert Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG), BGBl. I Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG), BGBl. I Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG), BGBl. I Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 3 samt Überschrift lautet:

 

Aufnahme

§ 3.     (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

 

1.         a) bei Verwendungen gemäß § 6c Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft,

 

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

 

2.         die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und

 

3.         ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.

 

            (1a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

 

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.

 

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 19, 24, 26, 27a und 28b zu berücksichtigen.

 

(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.

 

(5) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

 

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.“

 

 

Begründung

 

Der geltende § 3 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz normiert in Ziffer 2 die „volle Handlungsfähigkeit“ einer Person als eine Voraussetzung für die Aufnahme als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete in den Bundesdienst.

Einzige Ausnahme vom Erfüllungserfordernis dieser Voraussetzung ist derzeit für Minderjährige vorgesehen.

 

Die Anwendung dieser Bestimmung hat nunmehr dazu geführt, dass eine junge Frau mit einer leichten geistigen Einschränkung eine Beschäftigung über eine Leiharbeitsfirma in einer Kaserne des Österreichischen Bundesheeres kurzfristig verlor.

 

Eine Weiterbeschäftigung als Vertragsbedienstete war nicht möglich, da die junge Frau, die aufgrund ihrer geistigen Einschränkung einen Sachwalter hat, ex lege  die für die Aufnahme als Vertragsbedienstete erforderliche Voraussetzung der vollen Handlungsfähigkeit nicht erfüllen konnte.

 

Nunmehr wurde zwar in diesem Fall nach Intervention durch die Volksanwaltschaft eine „Notlösung“ im Wege eines Sondervertrages gefunden, jedoch wäre es aus Sicht der unterfertigten Abgeordneten dringend erforderlich, die entsprechende gesetzliche Klarstellung durch Streichung der o.a. Z 2 im § 3 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz herbeizuführen, um so künftig derartige Diskriminierungen von behinderten Menschen gerade durch den Bund als Dienstgeber generell hintanzuhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung dieses Antrages an den Verfassungsausschuss.