79/A XXV. GP

Eingebracht am 03.12.2013
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Stefan, Mag. Darmann

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, geändert werden.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGBGBl. Nr. 1/1930zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

 

Nach Artikel 140a wird der Artikel 140b angefügt:

 „Artikel 140b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt auf Antrag von 20 Abgeordneten des Nationalrates oder 7 Mitgliedern des Bundesrates oder auf Antrag einer Landesregierung über die Verfassungsmäßigkeit von Staatsverträgen nach Art. 50 nachdem die Bundesregierung eine solche vertragliche Vereinbarung unterzeichnet hat. Der Antrag ist binnen 3 Monaten nach Einlangen der Regierungsvorlage im Parlament beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

 

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass die in Abs.1 bezeichneten Staatsverträge verfassungswidrig sind, dürfen diese im Nationalrat nicht genehmigt werden. Eine Ratifikation ist unzulässig.


Artikel 2

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGGBGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. Der § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 „(2) Die Anträge gemäß den Art. 126a, „127c Z1“, 137 bis 140a, 141 bis 148f und 148i haben die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten.“

 

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Antrag gemäß Art. 140b hat die Bezugnahme auf die entsprechenden Staatsverträge, weswegen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhalts, aus dem der Antrag hergeleitet wird und ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

 

 

 

 

Begründung

 

Die vorgeschlagene Verfassungs- und Gesetzesänderung schafft die Möglichkeit für den Verfassungsgerichtshof vorab Änderungen von Staatsverträgen oder den Abschluss neuer Staatsverträge, noch vor der Kundmachung im Bundesgesetzblatt auf die Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen. Diese Neuerung schließt eine Rechtschutzlücke auf staatsrechtlicher Ebene, die von Fachleuten längst eingefordert wird; zuletzt hat sich auch der Präsident des Verfassungsgerichtshofes dafür ausgesprochen.

 

Sofern eine derartige Änderung nicht eingeführt wird, besteht die Gefahr einer divergierenden Rechtslage im Außen- und Innenverhältnis der Republik.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss ersucht, sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.