80/A XXV. GP

Eingebracht am 17.12.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Angelika Mlinar, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Privatschulgesetzes 1962

Das Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.75/2013, wird wie folgt geändert:

1.)                Die Überschrift vor § 17 lautet: „Subventionierung von katholischen Privatschulen und Privatschulen der Volksgruppen“

 

2.)                Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

 

㤠20a. Privatschulen der Volksgruppen

(1)               Die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 gelten gleichermaßen für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete zweisprachige Privatschulen sowie Privatschulen mit einer Volksgruppensprache als Unterrichtssprache, mit der Maßgabe, dass die den einzelnen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten auf Antrag des Schulerhalters festzustellen sind.

 

(2)               Den Erhaltern von Schulen gemäß Abs. 1 sind darüber hinaus Subventionen zum Sachaufwand zu gewähren, die nach dem durchschnittlichen Sachaufwand für öffentliche Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und Größe (Schülerzahl) zu bemessen sind.“

 

3.)                In § 21 Absatz 1 wird nach dem Ausdruck „§ 17“ der Ausdruck „oder § 20a Abs. 1“ eingefügt.

 

4.)                In § 23 Absatz 2 litera c) wird nach dem Wort „gemäß“ der Ausdruck „§ 20a Abs. 2 und“

eingefügt.


Begründung

Österreich hat aus internationalen Abkommen (vgl. Artikel 14 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, BGBl. III Nr. 120/1998, Artikel 7 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001) die Verpflichtung, seinen Volksgruppen die Schulbildung in der Muttersprache zu ermöglichen und diese zu fördern. Dieser Verpflichtung kommen die Minderheiten-Schulgesetze für Kärnten und das Burgenland nach. Für andere Bundesländer, in denen Volksgruppen autochthon leben (Slowenen in der Steiermark sowie Kroaten, Roma, Slowaken, Tschechen und Ungarn in Wien), sind keine Minderheiten-Schulgesetze erlassen.

 

Die Garantien aus dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen gelten für alle autochthonen Volksgruppen, wie sie § 1 Absatz 2 VoGrG i.V.m. der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte definiert und hat das Ministerkomitee des Europarates Österreich wiederholt dazu angehalten, den Bildungsbedürfnissen der in Wien und der Steiermark beheimateten Volksgruppen verstärkt nachzukommen.

 

Entsprechende Versorgungslücken und Benachteiligungen bestehen gegenständlich bei nicht von Kirchen und Religionsgemeinschaften betriebenen Privatschulen. Diese Lücke gilt es zu schließen.

 

Hingewiesen wird, dass das Amt der Wiener Landesregierung in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zu BKA 600.308/0002 V/1/12 (Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird), für die in Wien beheimateten autochthonen Volksgruppen eine systematische gesetzliche Förderung von Privatschulen durch den Bund befürwortet.

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss