81/A XXV. GP

Eingebracht am 17.12.2013
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17b wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Abschnitt A Z 5, Abschnitt B, Abschnitt G Z 7 und Abschnitt L Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit XXX 2014 in Kraft.“

2. In Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Richtlinien der Europäischen Union“ ersetzt.

3. In Abschnitt A Z 5 und Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften“ jeweils durch die Wortfolge „vor dem Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

4. In Abschnitt G Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Konkurs-, Ausgleichs-“ durch den Ausdruck „Insolvenz-“ ersetzt.

5. In Abschnitt L Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „und der Europäischen Gemeinschaften“.


 

 

Begründung

 

 

Es sollen terminologische Anpassungen in Hinblick auf den Vertrag von Lissabon und das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vorgenommen werden.

Zu Z 2 (Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2), 3 (Abschnitt A Z 5 und Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und 5 (Abschnitt L Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die vorgesehenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an den Vertrag von Lissabon.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV umfasst der „Gerichtshof der Europäischen Union“ Gerichtshof, Gericht und Fachgerichte; die bisherige Differenzierung in „Gerichtshof“ und „Gericht erster Instanz“ soll daher entfallen.

Zu Z 3 (Abschnitt G Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die vorgesehene Änderung dient der Anpassung an die mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, geschaffene Terminologie.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss