84/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 17.12.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

 

 

betreffend Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2014 – 2020 – Umsetzung in Österreich I

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

GAP-Reform – Die wichtigsten Eckpunkte

 

Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament haben eine politische Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erzielt. Die Einigung, der die Kommissionsvorschläge von Oktober 2011 zugrunde liegen betrifft vier Grundverordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinsame Agrarpolitik: i) eine Verordnung über Direktzahlungen, ii) eine Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation (einheitliche GMO), iii) eine Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums und iv) eine horizontale Verordnung über die Finanzierung, Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP. Einige Aspekte wurden bei den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFF) für 2014-2020 gesondert behandelt, insbesondere Mittelübertragungen zwischen Direktzahlungen (erste Säule) und der Entwicklung des ländlichen Raums (2. Säule), die Zuweisung von nationalen Finanzrahmen für Direktzahlungen und die Entwicklung des ländlichen Raums, die Kofinanzierungssätze und das Thema „Deckelung und Degressivität“. Der letzte Feinschliff in Richtung praktischer Umsetzung in den einzelnen Mitgliedsstaaten wird durch sogenannte delegierte Rechtsakte bis spätestens Juli 2014 von der EU-Kommission, Parlament und Rat beschlossen werden
(vgl. http://ec.europa.eu/agriculture/newsroom/145_en.htm).

 

Der Inhalt der Vorschläge lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Direktzahlungen

Um eine ausgewogenere Verteilung der Stützung zu erreichen, wird die bisherige GAP-Regelung für Direktzahlungen, bei der die Zuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten ‑ und die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in den Mitgliedstaaten ‑ auf historischen Referenzwerten beruhen, aufgegeben. Dies bedeutet eine tatsächliche klare Konvergenz der Zahlungen, und zwar nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch innerhalb dieser. Die Einführung eines Ökologisierungszuschlags (30 % des verfügbaren nationalen Finanzrahmens sind an die Anwendung bestimmter nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken geknüpft) bedeutet zudem, dass ein erheblicher Anteil der Stützung künftig dazu dient, die Betriebsinhaber für die Bereitstellung ökologischer öffentlicher Güter zu belohnen. Alle Zahlungen sind weiterhin an die Einhaltung bestimmter Umweltauflagen und sonstiger Bestimmungen geknüpft

Basisprämienregelung: Die Mitgliedstaaten werden 70 % ihres für Direktzahlungen bestimmten nationalen Finanzrahmens für die neue Basisprämienregelung verwenden – abzüglich etwaiger Beträge für Zusatzzahlungen zugunsten von Junglandwirten und andere Optionen wie Zusatzzahlungen für benachteiligte Gebiete, die Kleinlandwirteregelung, die Umverteilungsprämie und „gekoppelte Zahlungen“.

Interne Konvergenz: Diejenigen Mitgliedstaaten, die derzeit weiterhin Zuweisungen auf der Grundlage historischer Referenzwerte vornehmen, müssen ein vergleichbareres Niveau der Hektarzahlungen erreichen. Dabei stehen ihnen verschiedene Optionen offen: Anwendung eines nationalen oder eines regionalen Ansatzes (anhand administrativer oder agronomischer Kriterien), Erreichen eines regionalen/nationalen Beihilfesatzes bis 2019 oder Gewährleistung, dass die Zahlungen für diejenigen Betriebe, die derzeit weniger als 90 % des regionalen/nationalen Durchschnittssatzes erhalten, schrittweise angehoben werden, mit der zusätzlichen Garantie, dass alle Betriebsinhaber spätestens 2019 eine Zahlung von mindestens 60% des regionalen/nationalen Durchschnitts erhalten werden. Die Beträge für diejenigen Betriebsinhaber, die mehr als den regionalen/nationalen Durchschnitt erhalten, werden proportional angepasst, wobei die Mitgliedstaaten etwaige „Einbußen“ auf 30 % begrenzen können.

Die Mitgliedstaaten können auch eine Umverteilungsprämie für die ersten Hektarflächen gewähren, d.h. sie können bis zu 30 % des nationalen Finanzrahmens an Betriebsinhaber für deren erste 30 ha (oder bis zur durchschnittlichen Betriebsgröße, falls diese mehr als 30 ha beträgt) umverteilen. Damit wird ein erheblicher Umverteilungseffekt erzielt. Als weitere Möglichkeit kann auch eine Höchstzahlung pro Hektar gewährt werden.

Junglandwirte: Zur Förderung des Generationenwechsels sollte die Basisprämie für Junglandwirte (Erstniederlassung und noch keine 40 Jahre alt) in den ersten fünf Jahren der Niederlassung um 25 % angehoben werden. Der Aufschlag wird aus bis zu 2 % des nationalen Finanzrahmens finanziert und ist für alle Mitgliedstaaten obligatorisch. Er ergänzt andere Maßnahmen, die Junglandwirten im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung stehen.

Kleinlandwirteregelung: Betriebsinhaber, die eine Unterstützung beantragen, können sich für die Teilnahme an der für die Mitgliedstaaten fakultativen Kleinlandwirteregelung entscheiden und unabhängig von der Betriebsgröße eine von den Mitgliedstaaten festgesetzte jährliche Zahlung von 500 EUR bis 1250 EUR erhalten. Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Methoden zur Berechnung der jährlichen Zahlung heranziehen, wobei es auch die Möglichkeit gibt, dass den Betriebsinhabern der Betrag gewährt wird, den sie sonst erhalten würden. Dies bedeutet für die betroffenen Betriebsinhaber und die nationalen Behörden eine enorme Vereinfachung. Für die Teilnehmer gelten weniger strenge Cross-Compliance-Auflagen und sie sind von der Ökologisierungskomponente ausgenommen. Die Gesamtkosten der Kleinlandwirteregelung dürfen nicht mehr als 10 % des nationalen Finanzrahmens betragen, es sei denn, der Mitgliedstaat entscheidet sich dafür sicherzustellen, dass Kleinlandwirte den Betrag erhalten, auf den sie ohne die Regelung Anspruch hätten. Außerdem gibt es im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Finanzierung von Beratungsangeboten für Kleinlandwirte eine Unterstützung, und Regionen mit vielen kleinen Betrieben erhalten Umstrukturierungszuschüsse.

„Gekoppelte“ Stützung: Um möglichen negativen Auswirkungen der internen Konvergenz auf bestimmte Sektoren in bestimmten Regionen entgegenzuwirken und aktuellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang eine „gekoppelte“ Stützung gewähren, d.h. Zahlungen für ein ganz bestimmtes Erzeugnis. Diese Zahlungen sind auf 8 % des nationalen Finanzrahmens begrenzt, wenn der Mitgliedstaat derzeit 0-5 % gekoppelte Stützung gewährt, und können bis zu 13 % ausmachen, wenn die derzeitige gekoppelte Stützung über 5 % liegt. Die Kommission kann auch einen höheren Satz genehmigen, wenn dies gerechtfertigt ist. Außerdem kann im Umfang von 2 % eine „gekoppelte“ Stützung für Eiweißpflanzen gewährt werden.

Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen/Benachteiligte Gebiete: Die Mitgliedstaaten (oder Regionen) können ‑ in einem Umfang von bis zu 5 % des nationalen Finanzrahmens ‑ für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen (nach der Begriffsbestimmung in den Bestimmungen für die Entwicklung des ländlichen Raums) eine zusätzliche Zahlung gewähren. Diese Zahlungen sind fakultativ und berühren nicht die Optionen, die für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen/benachteiligte Gebiete im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bestehen.

Ökologisierung: Ergänzend zur Basisprämienregelung/Regelung für die einheitliche Flächenzahlung erhält jeder Betrieb eine Hektarzahlung für die Einhaltung bestimmter dem Klima- und Umweltschutz förderlicher Bewirtschaftungsmethoden. Die Mitgliedstaaten verwenden 30 % ihres nationalen Finanzrahmens auf die Finanzierung dieser Zahlungen. Diese sind verbindlich, und die Nichteinhaltung der Ökologisierungsauflagen zieht Sanktionen nach sich.

Vorgesehen sind drei grundlegende Maßnahmen:

1.    Erhaltung von Dauergrünland;

2.    Anbaudiversifizierung (ein Landwirt, dessen Ackerland mehr als 10 ha umfasst, muss mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturen anbauen (bzw. drei verschiedene Kulturen, wenn sein Ackerland mehr als 30 ha umfasst). Die Hauptkultur darf 75% des Ackerlandes nicht übersteigen, und die beiden Hauptkulturen dürfen nicht mehr als 95% des Ackerlandes einnehmen);

3.    Erhaltung von im Umweltinteresse genutzten Flächen“ im Umfang von mindestens 5% der Ackerfläche des Betriebs für landwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von mehr als 15 ha (ohne Dauergrünland) – d.h. Ackerränder, Hecken, Bäume, Brach-flächen inkl. Anbau von Eiweißpflanzen, Landschaftselemente, Biotope, Pufferstreifen und Aufforstungsflächen. Dieser Prozentsatz wird nach einem von der Kommission im Jahr 2017 vorgelegten Bericht und einem Rechtsvorschlag auf 7% heraufgesetzt.

Ökologisierungsäquivalenz: Damit Betriebsinhaber, die sich bereits um Umwelt und Nachhaltigkeit verdient machen, nicht benachteiligt werden, sieht die Einigung eine Regelung der „Ökologisierungsäquivalenz“ vor, nach der die Anwendung bereits bestehender umweltfreundlicher Praktiken diese Grundanforderungen ersetzt.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister um Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden aufgefordert, im Rahmen der Umsetzung der GAP-Reform in Österreich folgende Maßnahmen zu setzen:

 

1)    Anpassung des gesetzlichen Rahmens in Österreich durch eine Novelle des Marktordnungsgesetzes:

a) um die höchstmögliche Transparenz hinsichtlich der Gestaltung und Abwicklung sämtlicher Agrar-Fördermaßnahmen der 1. Säule der GAP zu gewährleisten.

b) um Rechtssicherheit im Hinblick auf die Sanktionierung von Abweichungen gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen ist eine unabhängige Schiedsstelle einzurichten und der Sanktionenkatalog öffentlich zu machen.

c) um die Überführung der historischen Betriebsprämien in einheitliche Flächenprämien so rasch als möglich, spätestens aber bis 01. 01. 2016 durchzuführen.

d) um eine rückwirkende Neuberechnung der Betriebsprämien für die Almen auf Basis einer praxisgerechten Flächenfeststellung zu ermöglichen.

 

2)    Eine Umverteilungsprämie zur Stärkung des bäuerlichen Arbeitsplatzes für die ersten 30 Hektar einzuführen und dazu 30 % des nationalen Finanzrahmens vorzusehen.

 

3)    Die Differenzierung bei extensivem Grünland, wie  Almen, Bergmähder, Hutweiden sowie ein- und zweimähdigen Wiesen soll maximal bis zu 20 % gegenüber der Durchschnittsprämie je Hektar betragen.

 

4)    Die bisher gekoppelten Prämien im Bereich der Mutterkuhhaltung so anzupassen dass bis       zum Jahr 2019 mindestens noch für 10 Mutterkühe eine Prämie ausbezahlt wird.

 

5)    Neben dem obligatorischen Programm für Junglandwirte auch ein Kleinlandwirte-Programm vorzulegen, um die ökologische Vielfalt auf diesen Betrieben (z.B. von Permakultur- od. traditionellen Selbstversorgerbetrieben) ohne zusätzliche Auflagen zu unterstützen.

 

6)    Sich für die bestmögliche Umsetzung der Greening-Maßnahmen einzusetzen, insbesondere

 

a.   dass bei der Berechnung die ökologischen Vorrangflächen von der betrieblichen Gesamtfläche (Bruttofläche gemäß Grundkataster) ausgegangen wird und damit Flächen, die bisher durch die Digitalisierung ausgeschieden wurden, wie z.B. Feldraine, Waldsäume, Hecken, Feldwege, Steinmauern als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden.

b.   die betriebliche Flächenerfassung soll ähnlich wie in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu Beginn der Förderperiode und die Überprüfung dieser Flächen nur einmalig zur Halbzeit (2017) durchgeführt werden. Die Toleranz für Abweichungen soll gemäß EU-Vorgaben voll ausgeschöpft und allfällige Förderkürzungen nur für diese Flächen gelten.

c.   dass auf ökologischen Vorrangflächen keine landwirtschaftlichen Betriebsmittel eingesetzt werden, außer beim Anbau von Eiweißpflanzen nur solche die der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 für den biologischen Landbau entsprechen.

 

 

7)    Die Möglichkeiten der Umschichtung von Mitteln aus der 1. in die 2. Säule, wie es die EU-Beschlüsse vorsehen auch für Österreich zu prüfen und bestmöglich umzusetzen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft  vorgeschlagen.