89/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 17.12.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde
betreffend Abgrenzung von künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit
BEGRÜNDUNG
Die Abgrenzung künstlerischen Schaffens von gewerblichen Arbeiten wird von zwei verschiedenen Einrichtungen mit unterschiedlichen Kompetenzen wahrgenommen, nämlich dem Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) und der Gewerbebehörde.
Bei der Feststellung, ob es sich bei der Ausübung selbständiger Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit oder um eine Tätigkeit handelt, die der Gewerbeordnung unterliegt, wird – bei Vorliegen einer Anzeige – als Erstinstanz die Gewerbebehörde befragt. Die MitarbeiterInnen der Gewerbebehörde gehen dabei (laut Information der WKO) von folgender Vorgabe aus: „[W]enn die Tätigkeit eher reproduzierend erfolgt oder eine Auftragsarbeit nicht nur nach thematischen, sondern sogar nach inhaltlichen Vorgaben ausgeführt wird, liegt keine künstlerische Tätigkeit vor.“
Laut GZ: LGSW/SfA/11/2011 des AMS Wien liegt auch dann keine künstlerische Tätigkeit vor, wenn „nicht nur künstlerische Einzelstücke zum Verkauf angeboten werden sondern auch Auftragsarbeiten durchgeführt und Reproduktionen (2 gleiche Stücke) hergestellt werden“.
Diese Definitionen weisen zumindest zwei Probleme auf:
1. Die angeführten Eigenschaften nicht-künstlerischer Tätigkeit sind in der Realität Elemente und sogar Voraussetzungen für künstlerisches Schaffen (Drucke werden in höheren Stückzahlen produziert, Theaterstücke mehr als einmal aufgeführt, Kunstwerke im öffentlichen Raum können Auftragsarbeiten sein, Kompositionen sind mitunter Auftragswerke usw.)
2. Die Entscheidung über die „eigenschöpferische“ Qualität der künstlerischen Tätigkeit wird von Laien beurteilt.
Das ist ein wenig zufriedenstellender Zustand, den aufrechtzuerhalten wenig sinnvoll erscheint, zumal der Bund bereits ein ExpertInnengremium – die Künstlerkommission – geschaffen hat, das auf Grundlage des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) die Einkunftsarten „künstlerische Arbeit“ oder „nicht-künstlerische Arbeit“ regelt und in strittigen Fällen über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit entscheidet.
Es wäre daher sinnvoll, die bereits vorhandenen Gremien der K-SVFG zur Präjudizierung der Tätigkeitseigenschaften für die Beurteilung durch die Gewerbebehörden heranzuziehen. Das wäre nicht nur verwaltungsvereinfachend, sondern würde die Entscheidungsfindung auch auf ein dazu befähigtes ExpertInnengremium verlagern.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Änderung der Gewerbeordnung vorzulegen, die zur Beurteilung des künstlerischen Schaffens eine verpflichtende Berücksichtigung der durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds erfolgten Einschätzung vorsieht.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.