96/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 17.12.2013
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Urhebervertragsrecht

Urhebervertragsrecht

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Urhebervertragsrecht

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

In Österreich ist das Urhebervertragsrecht vergleichsweise unterentwickelt, womit ein wesentlicher Aspekt des gesamten Urheberrechtssystems bedauerlicherweise vernachlässigt wird. Letztmals waren in einem Ministerialentwurf des Jahres 2002 einige Elemente eines Urhebervertragsrechts enthalten, die aber nicht verwirklicht wurden.

 

Ein Entschließungsantrag der Grünen (1438/A(E) vom 1.3.2011) wurde im Kulturausschuss vertagt. Bei der parlamentarischen Enquete der Grünen im März 2013 sind weitere regelungsbedürftige Aspekte aufgetaucht, die in diesem neuen Entschließungsantrag enthalten sind.

 

Sinn und Zweck des Urhebervertragsrechts besteht darin, im Rahmen von Vertragsverhandlungen und -vereinbarungen die typischerweise schwächere Partei –gemeinhin also die UrheberInnen – zu schützen. Das deutsche Bundesverfassungs-gericht spricht dem Schutz der schwächeren Vertragspartei sogar Verfassungsrang zu, wenn „eine ungleiche Verhandlungsstärke strukturell vorgegeben ist“ (Michel M. Walter, Urheberrechtsgesetz ’06, Wien 2007, S. XXVIII). Diese strukturelle Ungleichheit lässt sich auch in Österreich beobachten, etwa wenn mächtige Rundfunkanstalten mit SongwriterInnen, große Filmfirmen mit Nachwuchsschau-spielerInnen oder international tätige Verlage mit hoffnungsvollen JungliteratInnen Verträge aushandeln. Aus begreiflichen Gründen tun sich die jeweils Letztgenannten im Regelfall schwer, eigene Bedingungen in die Vertragsgestaltung hineinzureklamieren.

 

Die Durchsetzung eines modernen Urhebervertragsrechts ist letztlich eine Frage der

Gerechtigkeit.


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Novelle des Urheberrechtsgesetzes vorzulegen, in deren Rahmen ein modernes Urhebervertragsrecht implementiert wird, das sich den folgenden Problemstellungen widmet:

 

1.    der gesetzlichen Verankerung der „Zweckübertragungstheorie“, wonach mangels einer ausdrücklichen Ausformulierung der eingeräumten Nutzungsrechte, also insbesondere im Fall von Pauschalrechtseinräumungen dessen ungeachtet nur so viele Werknutzungsrechte als eingeräumt gelten, wie sie der Vertragszweck erfordert,

2.    der Verhinderung von Buy-out-Verträgen, mit denen sämtliche Rechte einschließlich künftiger Nutzungsrechte pauschal und nicht angemessen abgegolten werden,

3.    der Vorsehung einer umfassenden Adäquanzprüfung und eines unverzichtbaren Anspruchs auf Angemessenheit des (vereinbarten) Entgelts, einschließlich einer dem sogenannten „Bestseller-Paragrafen“ entsprechenden Regelung,

4.    der zeitliche Begrenzung von Nutzungsverträgen,

5.    der Vorsehung eines kollektiven Urhebervertragsrechts durch gleichgewichtige Interessenvertretungen nach dem Muster der arbeitsrechtlichen Kollektivverträge samt Vorsehung einer „Satzung“ durch den Urheberrechtssenat und Erweiterung von dessen Kompetenzen in diesem Bereich

6.    der Vorsehung eines Schriftlichkeitsgebots für bestimmte Rechtseinräumungen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss  vorgeschlagen.