98/A XXV. GP

Eingebracht am 17.12.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Pendl, Mag. Gerstl

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

§ 170a wird samt Überschrift aufgehoben.

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

§ 95a wird samt Überschrift aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

§ 166f wird samt Überschrift aufgehoben.


Artikel 4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 wird das Zitat “BGBl. I Nr. xxx/200.“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 30/2006“ ersetzt.

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

 

 

 

Begründung

 

Die im gegenständlichen Antrag enthaltenen Änderungen dienen vor allem der Rechtsbereinigung (Aufhebung jeweils einer obsoleten Übergangsbestimmung im GehG, im VBG und im RStDG). Im LDG 1984 wird ein fehlerhaftes Zitat berichtigt.

Finanzielle Auswirkungen

Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich der Art. 1 bis 3 (GehG, VBG, RStDG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten) und

           2. hinsichtlich des Art. 4 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss