111/A XXV. GP

Eingebracht am 17.12.2013
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Antrag

 

der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Hannes Weninger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2013, wird wie folgt geändert:

In § 46 Abs. 24 Z 5 wird der Ausdruck „nach § 23a“ durch „nach den §§ 23a oder 23b“ ersetzt.

 

In formeller Hinsicht wird, unter Verzicht auf die erste Lesung, die Zuweisung an den Umweltausschuss beantragt.

Begründung

Durch die mit BGBl. I Nr. 95/2013 erfolgte Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 wurde unter anderem in § 46 ein Abs. 24 eingefügt, der Übergangsbestimmungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 enthält. Die dort enthaltene Regelung über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Bescheide in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig wäre, soll für alle Verfahren nach dem dritten Abschnitt in gleicher Weise gelten und nicht – wie die Novelle BGBl. I Nr. 95/2013 anordnet – ausschließlich für Verfahren über Bundesstraßen.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll – im öffentlichen Verkehrsinteresse – auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die sachliche Gleichbehandlung von Genehmigungsverfahren für Hochleistungsstrecken und jenen für Bundesstraßen sichergestellt werden: Rechtsmitteln in Genehmigungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, kommt damit unverändert ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.