112/A XXV. GP

Eingebracht am 17.12.2013
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Wolfgang Gerstl
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem §13a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), authentisch ausgelegt wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des §13a Abs. 2  Tabakgesetzes 1995, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 13a Abs 2 TabakG 1995, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, wird gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist.

 

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


 

Begründung:

Die vom Verwaltungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen getroffenen „Klarstellungen“ zum Tabakgesetz stellen die bisherige Praxis der Verwaltungsbehörden völlig auf den Kopf. Von einem Tag auf den anderen werden dadurch Betriebe bestraft, die im Vertrauen auf die Rechtslage und im Einklang mit den behördlichen Auflagen bauliche Investitionen durchgeführt haben.

Der Gesetzgeber hat mit der Novelle zum Tabakgesetz, die im Jahr 2008 nach langen und kontroversiellen Diskussionen letztlich mit großer Mehrheit im Parlament beschlossen wurde, eine eindeutige Entscheidung getroffen. Intention, Wille und Ziel des Gesetzgebers war es, die Gäste eines Lokals vor den Auswirkungen des Passivrauchens zu schützen. Eine solche ist aber beim bloßen kurzen Durchschreiten eines Raucherbereichs nicht anzunehmen.

Die hier vorgeschlagene Klarstellung ist daher keine gesundheitspolitische Frage, sondern eine bloße Präzisierung der damaligen Entscheidung. Diese ist zum Schutz von nicht unerheblichen Investitionen notwendig, die in einer Branche zur Erfüllung gesetzlicher/behördlicher Auflagen getätigt wurden.