116/A XXV. GP

Eingebracht am 17.12.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

A n t r a g

der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2014 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2014) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2014 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2014)

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2014 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2013, BGBl. I Nr. 103/2012, insbesondere einschließlich der darin enthaltenen Artikel I bis XIV, der Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) und des Personalplanes 2013.

(2) Soferne die im Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017, BGBl. I Nr. 88/2013, für das Jahr 2014 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2013, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 BHG 2013).

§ 2. (1) Im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, lautet die Bezeichnung des Detailbudgets 10.01.05 „Bundesverwaltungsgericht“ und jene des Detailbudgets 15.03.01 “Bundesfinanzgericht“.

(2) Im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, lautet die Bezeichnung des Detailbudgets 11.03.03.00 „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

§ 3. Die Gebarung des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014 ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2014 zu berücksichtigen.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2014 vorangeht.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.


Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2014 bis 2017

 Das Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017, BGBl. I Nr. 88/2013, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird nach der Untergliederung 31 die Untergliederung „32 Kunst und Kultur“ eingefügt; ihr werden die Beträge „xxx“ zugeordnet.

 

Begründung

Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die am 29. September 2013 stattgefundenen Nationalratswahlen zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs. 2 B-VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2014 vorgelegt. Da darüber hinaus auch kein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2014 im Nationalrat durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht wurde, und es vor Ablauf des Finanzjahres 2013 auch zu keiner Beschlussfassung des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2014 gekommen ist, soll der  Bundeshaushalt auf Grund der Bestimmungen des Art. 51a Abs. 4 B-VG durch ein gesetzliches Budgetprovisorium geführt werden. Grundlage für dieses gesetzliche Budgetprovisorium 2014 soll das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2013 sein, insbesondere einschließlich der darin enthaltenen Artikel I bis XIV, der Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) und des Personalplanes 2013.

Das gesetzliche Budgetprovisorium 2014 soll bis zum Inkrattreten des endgültigen Bundesfinanzgesetzes 2014 gelten und u.a. sicherstellen, dass die Budgetgebarung auf Grundlage der von einer allfälligen Bundesministeriengesetz-Novelle geänderten Zuständigkeiten der haushaltsleitenden Organe ordnungsgemäß vollzogen werden kann; die durch die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle erforderlichen Anpassungen des vorliegenden Gesetzentwurfes werden im Zuge seiner parlamentarischen Behandlung (im Budgetausschuss) vorgenommen werden.

Weiters ist zur Sicherung der erforderlichen restriktiven Vorgangsweise bei der Gestaltung der Mittelverwendungen beabsichtigt, im Zuge der Ausschussberatungen einen Abänderungsantrag zum gegenständlichen Initiativantrag einzubringen, wonach eine Bindung der gestaltbaren Mittelverwendungen in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro zu erfolgen hat.

 Der gegenständliche Gesetzentwurf fällt in den Anwendungsbereich des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, weshalb dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

 

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Bindende Grundlage für die Gebarung des Bundes im Geltungszeitraum des Budgetprovisoriums bildet gemäß Abs. 1 das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2013, BGBl. I Nr. 103/2012, samt den darin enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c BHG 2013, Personalplan 2013 sowie Regelungen über Finanzschulden, Haftungsübernahmen und Verfügungen über Bundesvermögen.

Abs. 2 stellt klar, dass bei der Vollziehung des gesetzlichen Budgetprovisoriums die gegenüber dem Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2013 niedrigeren, im Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 für das Finanzjahr 2014 auf Rubriken- und Untergliederungsebene für den Finanzierungshaushalt festgelegten Auszahlungsobergrenzen gelten; vgl. hiezu die nachstehende Tabelle:

 

 

 

Untergliederung

Beträge in Millionen €

 

BVA 2013

BFRG 2014

Obergrenzen des gesetzlichen Budget-provisoriums 2014

 

01

Präsidentschaftskanzlei

7,834

7,474

7,474

 

02

Bundesgesetzgebung

136,329

137,640

136,329

 

03

Verfassungsgerichtshof

12,805

14,147

12,805

 

04

Verwaltungsgerichtshof

18,146

18,812

18,146

 

05

Volksanwaltschaft

10,209

9,968

9,968

 

06

Rechnungshof

30,622

30,421

30,421

 

10

Bundeskanzleramt

335,823

340,110

335,823

 

 

hievon fix

247,323

251,610

247,323

 

 

hievon variabel

88,500

88,500

88,500

 

11

Inneres

2.505,026

2.494,668

2.494,668

 

12

Äußeres

402,645

380,340

380,340

 

13

Justiz

1.289,152

1.299,702

1.289,152

 

14

Milit. Angelegenheiten und Sport

2.149,352

2.133,838

2.133,838

 

15

Finanzverwaltung

1.193,784

1.101,548

1.101,548

 

16

Öffentliche Abgaben

0,000

0,000

0,000

 

20

Arbeit

6.405,793

6.593,029

6.405,793

 

 

hievon fix

1.441,704

1.481,936

1.441,704

 

 

hievon variabel

4.964,089

5.111,093

4.964,089

 

21

Soziales und Konsumentenschutz

2.900,775

2.925,886

2.900,775

 

22

Sozialversicherung

9.966,200

10.098,700

9.966,200

 

 

hievon fix

0,000

0,000

0,000

 

 

hievon variabel

9.966,200

10.098,700

9.966,200

 

23

Pensionen

8.693,866

8.948,719

8.693,866

 

24

Gesundheit

925,830

943,274

925,830

 

 

hievon fix

318,830

312,274

318,830

 

 

hievon variabel

607,000

631,000

607,000

 

25

Familie und Jugend

6.566,380

6.800,562

6.566,380

 

30

Unterricht, Kunst und Kultur

8.502,864

8.428,598

8.428,598

 

31

Wissenschaft und Forschung

4.022,015

3.971,263

3.971,263

 

33

Wirtschaft (Forschung)

97,900

101,600

97,900

 

34

Verkehr, Innovation u. Technologie (Forschung)

406,100

424,200

406,100

 

40

Wirtschaft

421,370

390,555

390,555

 

41

Verkehr, Innovation u. Technologie

2.914,065

3.230,828

2.914,065

 

42

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

2.093,498

2.134,303

2.093,498

 

 

hievon fix

773,898

814,703

773,898

 

 

hievon variabel

1.319,600

1.319,600

1.319,600

 

43

Umwelt

658,251

630,515

630,515

 

44

Finanzausgleich

803,997

838,944

803,997

 

 

hievon fix

48,813

44,913

48,813

 

 

hievon variabel

755,184

794,031

755,184

 

45

Bundesvermögen

2.260,441

1.540,670

1.540,670

 

 

hievon fix

1.360,438

1.090,667

1.090,667

 

 

hievon variabel

900,003

450,003

450,003

 

46

Finanzmarktstabilität

2.429,250

133,135

133,135

 

 

hievon fix

1.088,640

133,133

133,133

 

hievon variabel

1.340,610

0,002

0,002

51

Kassenverwaltung

337,471

282,531

282,531

58

Finanzierungen, Währungstauschverträge

6.508,013

7.903,374

6.508,013


Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt gemäß § 6 Abs. 2 Z 8 BHG 2013 den haushaltsleitenden Organen.

 Zu § 2:

Aufgrund der ab 1. Jänner 2014 geltenden Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sind die Bezeichnungen je eines Detailbudgets in den Untergliederungen 10 und 15 zu ändern. Weiters ist auf Grund des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, die Bezeichnung eines Detailbudget in der Untergliederung 11 redaktionell anzupassen.

Zu § 3:

Die Gebarung des Budgetprovisoriums 2014 soll in die Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2014 einfließen und somit eine einheitliche Gebarung für das Finanzjahr 2014 gewährleisten.

Zu §§ 4 und 5:

Diese Paragraphe betreffen Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten und Vollziehung des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014.

Zu Artikel 2

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle, die gleichzeitig  mit dem vorliegenden Sammelgesetzentwurf parlamentarisch behandelt werden soll, wird das Bundeskanzleramt für „Kunst und Kultur“ zuständig; aus diesem Anlass wird eine neue Untergliederung „Kunst und Kultur“ geschaffen, wobei die ihr zuzuordnenden Auszahlungsbeträge derzeit noch nicht bekannt sind und erst im Rahmen eines Abänderungsantrages im Budgetausschuss ergänzend eingefügt werden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als  sich Auszahlungsbeträge zwischen den Rubriken (§ 1 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2014 bis 2017) und den Untergliederungen (§ 2 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2014 bis 2017) verschieben, wobei die Gesamtsummen jeweils unverändert bleiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.