117/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten KO Strache, Mag Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend den Ausbau der direkten Demokratie in Österreich

 

Begründung:

 

Daher stellen unterfertigte Abgeordnete folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die einen Ausbau der direkten Demokratie in Österreich unter folgender Maßgabe beinhaltet:

 

1.    Einführung einer „Volksinitiative zur Gesetzgebung“ unter folgenden Voraussetzungen:

a.    Einleitung gemäß § 3 Volksbegehrensgesetz 1973 (Anm. Angelegenheit die durch Bundes(verfassungs-)gesetz zu regeln ist; Unterstützung von einem Promille der Wohnbevölkerung). Abweichend zu § 3 leg. cit. muss die Volksinitiative einen konkreten Gesetzestext enthalten. Klarstellung, dass auch Angelegenheiten des Art. 50 B-VG Gegenstand einer Volksinitiative sein können, z.B. die Forderung solche Verträge zu kündigen.

b.    Prüfung der Zulässigkeit binnen längstens drei Wochen ab Einbringung durch das BMI.

c.    Im Falle der Unzulässigkeit Zurückweisung oder Abweisung des Antrages. Gegen eine solche Zurück- oder Abweisung steht eine Beschwerde an den VfGH offen, dieser hat binnen sechs Wochen zu entscheiden.

d.    Im Falle der Zulässigkeit Anordnung des Eintragungsverfahrens; Sammlung von Unterstützungsunterschriften im Ausmaß von mindestens 4 % der Wahlberechtigten erforderlich.

e.    Eintragungsverfahren und Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des Volksbegehrensgesetzes 1973.

f.      Nach der Vorlage an den Nationalrat unverzügliche Zuweisung an den zuständigen Ausschuss des Nationalrates durch die Präsidentin.

g.    Unverzügliche Beratung im Ausschuss und Bericht an den Nationalrat binnen einer Frist von längstens einem Monat.

h.    Beschlussfassung in der auf den Ausschussbericht folgenden Plenarsitzung; Befassung des Bundesrates; Beurkundung durch den Bundespräsidenten, Gegenzeichnung durch den BK, Kundmachung des Gesetzes im BGBl.

i.      Kommt kein Beschluss im Plenum zustande ist die Volksinitiative unverzüglich einer Volksabstimmung zu unterziehen. Das Präsenzquorum liegt bei einfachen Bundesgesetzen bei 1/3 der Wahlberechtigten, bei Bundesverfassungsgesetzen bei ½. Das Konsensquorum liegt bei einfachen Bundesgesetzen bei ½ der gültig abgegebenen Stimmen, bei Bundesverfassungsgesetzen bei 2/3.

j.      Kommt die erforderliche Mehrheit zustande, ist das Gesetz vom Bundespräsidenten zu beglaubigen, vom BK gegen zu zeichnen und im BGBl. kund zu machen.

k.    Ein durch eine Volksinitiative zustande gekommenes Gesetz kann nur im Wege einer Volksabstimmung geändert werden. Eine solche muss nicht am Ende einer neuerlichen Volksinitiative stehen, sondern kann auch vom Nationalrat – wie bisher- beschlossen oder verlangt werden.

 

2.    Einführung einer Vetovolksabstimmung unter folgenden Voraussetzungen:

a.    Die Artikel 43 und 44 B-VG sind dahingehend zu ergänzen, dass eine Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss des Nationalrates nicht nur vom Nationalrat beschlossen werden kann (bei einfachen Bundesgesetzen) oder von einem Drittel der Nationalratsabgeordneten verlangt werden kann (bei Bundesverfassungsgesetzen) sondern auch von 100.000 Wahlberechtigten verlangt werden kann.

b.    Eine solche Vetovolksabstimmung ist nach den Bestimmungen des Volksabstimmungsgesetz 1972 durch zu führen.

c.    Eine solche Vetovolksabstimmung soll auch hinsichtlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 B-VG möglich sein.

 

3.    Ausgestaltung der Volksbefragung als parlamentarisches Minderheiten- und Bürgerrecht unter folgenden Voraussetzungen:

Art. 49b B-VG ist dahingehend zu ergänzen, dass auch ein Drittel der Nationalratsabgeordneten oder 100.000 der Wahlberechtigten eine Volksbefragung verlangen können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.