146/A XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
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ANTRAG

der Abgeordneten Julian Schmid, Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Grudsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013) geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013) wird wie folgt geändert:

 

1. § 29  wird wie folgt geändert und lautet:

 

  „§ 29. (1) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen  Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen zu gewähren, wenn dies zur Absicherung von Erfolgen, die durch Erziehungshilfen erzielt wurden, und zur Erlangung einer eigenverantwortlichen Lebensführung dringend notwendig ist und zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr bereits Erziehungshilfen gewährt wurden.

 

(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist.

 

(3) Die Hilfen enden mit Vollendung des  21. Lebensjahres. In begründeten Einzelfällen können sie für einen eng begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.“

 


 

Begründung:

 

Im Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 ist im § 29 festgelegt, dass jungen Erwachsenen ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden können, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele unbedingt notwendig ist.

 

Da diese Bestimmung eine Kann-Bestimmung ist, kommt es zu unterschiedlicher Handhabung in den Bundesländern und für junge Erwachsene, denen keine Verlängerung der Jugendhilfemaßnahmen gewährt wird, zu erheblichen Härten. Der Standard hat am 09. 01. 2014 berichtet.

 

Schon durch die Herabsetzung der Volljährigkeit (§ 21 ABGB), die für den Großteil der Jugendlichen in Österreich von Vorteil ist, sind besonders Jugendliche, die auf Versorgung und Förderung durch Jugendwohlfahrtsmaßnahmen angewiesen sind, schlechter gestellt worden. Im Jahr 1973  wurde die Volljährigkeit  von 21 auf 19 Jahre und 2001 (KindRÄG 2001) von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt. Dadurch wurde auch das Alter für Gewährung von „Erziehungshilfen“ herabgesetzt und somit der Leistungsanspruch von Minderjährigen reduziert. Dafür wurde bislang kein Ausgleich geschaffen.

 

Für den Weg in ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben braucht es in manchen Fällen auch die Unterstützung über das 18. Lebensjahr hinaus, sei dies in Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit oder im Abschluss einer Berufsausbildung. Erfolgreiche Hilfe zur Erlangung einer eigenverantwortlichen Lebensführung des jungen Menschen liegt auch im Interesse der Gesamtgesellschaft. Kurzfristiges Sparen hat in diesem Bereich für die betroffenen Jugendlichen und für die Gesamtgesellschaft äußerst negative Folgen. Mit geringem Kostenaufwand sind hier langfristig sehr positive Wirkungen möglich.

 

Ein im B-KJHG 2013 definiertes Ziel der Kinder- und Jugendhilfe ist die „Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung.“ Dieses Ziel sollte auch in Hinblick auf die Verlängerung von Hilfen, wenn dies zur Erlangung einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist, unbedingt im Auge behalten werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.