148/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
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Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2014 – 2020 –Umsetzung in Österreich II

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2014 – 2020 –Umsetzung in Österreich II

 

 

BEGRÜNDUNG

 

GAP-Reform – ländliche Entwicklung

Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament haben eine politische Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erzielt, darunter auch die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raumes. Der letzte Feinschliff in Richtung praktischer Umsetzung in den einzelnen Mitgliedsstaaten wird durch sogenannte delegierte Rechtsakte bis spätestens Juli 2014 von der EU-Kommission, Parlament und Rat beschlossen werden.

(vgl. http://ec.europa.eu/agriculture/newsroom/145_en.htm).

In Österreich liegt bislang für das Programm für die ländliche Entwicklung 2014-2020 nur ein Entwurf vom 11. 10. 2013 vor. Dieser Entwurf beinhaltet eine Ex-Ante Bewertung, eine SWOT-Analyse und die Beschreibung der Strategie.

(vgl. http://www.lebensministerium.at/land/laendl_entwicklung/laendliche-Entwicklung-2014-2020/LE14-20.html)

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


 

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, werden aufgefordert im Rahmen der Umsetzung der GAP-Reform zur ländlichen Entwicklung in Österreich folgende Maßnahmen zu setzen:

 

 

1)    Bei der Fertigstellung des Programmes für die ländliche Entwicklung (ELER) alle relevanten Stakeholder über die geplanten Ziele und Strategien ausreichend zu informieren, bei der Maßnahmenerstellung einzubinden und den Entwurf einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zuzuführen. Vor der offiziellen Einreichung des ELER-Programmes bei der EU-Kommission (DG AGRI) ist dieses dem Parlament – zumindest im Landwirtschaftsausschuss – im Rahmen eines ExpertInnen-Hearings zur Diskussion zu stellen.

 

2)    Bei der Zusammensetzung des Begleitausschusses für das ELER-Programm auch die in der §7-Kommission gemäß Landwirtschaftsgesetz vertretenen politischen Parteien und Sozialpartner zu berücksichtigen.

 

3)    Den Frauenanteil in allen Gremien mit Bezug zur ländlichen Entwicklung effektiv zu erhöhen und einen Mindestanteil für die Anerkennung von lokalen Aktionsgruppen (LAGs) im Rahmen des LEADER-Programmes festzusetzen.

 

4)    Eine ausreichende Dotierung von frauenspezifischen Projekten im ländlichen Raum vorzusehen und auch im Rahmen von Förderungen von Basis-Dienstleistungen und Dorferneuerungsprojekten den Gender-Aspekt systematisch zu berücksichtigen.

 

5)    Die zentralen Eckpfeiler der Maßnahmen sowie die strategischen Ziele für die ländliche Entwicklung (ELER) in einem diesbezüglichen Gesetz festzuschreiben, um damit Rechtssicherheit für die Bäuerinnen und Bauern und auch anderer involvierter Kreise, wie Forschung, Beratung, Verbände als auch des Lebensmittelsektors sicherzustellen.

 

6)    Die Möglichkeiten der Umschichtung von Mitteln aus der 1. in die 2. Säule, wie es die Entwürfe des EU-Parlamentes vorsehen, auch für Österreich zu prüfen und bestmöglich umzusetzen.

 

7)    Im Rahmen der finanziellen Mittelaufteilung des ELER-Budgets auf die einzelnen thematischen Ziele einen besonderen Schwerpunkt auf klima- und umweltrelevante Maßnahmen zu setzen und mindestens 70 % der verfügbaren Mittel dafür vorzusehen.

 

8)    Ein eigenes Teilprogramm für die österreichischen Berggebiete zur Erhaltung einer flächendeckenden und nachhaltigen Landwirtschaft in den alpinen und benachteiligten Gebieten vorzulegen, welches die natürlichen Erschwernisse einzelbetrieblich berücksichtigt und besonders die BHK-Stufen 3 und 4, sowohl bei der Ausgleichszulage als auch im ÖPUL und bei den Investitionsförderungen deutlich besserstellt. Dabei ist auch die Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung durch die Fortführung von Alpungs- und Behirtungsprämien für Milchkühe, Rinder, Pferde, Schafe und Ziegen abzusichern.

 

9)    Mittel für den Ausbau des biologischen Landbaus in Österreich bis hin zu einer Verdopplung des Ist-Zustandes zu budgetieren.

 

10)  Die Prämien für die eigenständige Maßnahme Biologische Landwirtschaft so zu kalkulieren, dass sowohl der Mehraufwand als auch das nachhaltige und ökologisch-optimale Leistungs- und Ertragsniveau der Biobetriebe finanziell abgedeckt wird.

 

11) Die Kombinierbarkeit von weitergehenden ökologischen Einzelmaßnahmen aus dem „ÖPUL neu“ mit dem Biolandbau sicherzustellen. Darunter fallen zum Beispiel spezifische Maßnahmen im Ackerbau, wie Förderung der Sortenvielfalt durch den Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen oder Maßnahmen wie die Mahd von Steilflächen oder spezifische Praktiken für den Tier- und Naturschutz bzw. den Humusaufbau in Böden.

 

12) Einen umfassenden Bio-Aktionsplan 2014-2020 aus Maßnahmen des ELER-Programmes in Zusammenarbeit mit den Bio-Verbänden zu entwickeln, um das Entwicklungs-Potential des Biolandbaus in Österreich voll auszuschöpfen und auch die dafür nötigen Begleitmaßnahmen im Sektor Bildung, Forschung und Marktentwicklung vorzusehen.

 

13) Bei der Forschungsförderung insbesondere folgenden Bereichen Mittel zur Verfügung zu stellen: biologischer Pflanzenschutz, Bio-Diversität und Bienen, gentechnikfreie Produktionssysteme und den Ausbau der angewandten und grundlagenorientierten Forschung für die bäuerliche Kreislaufwirtschaft sowie den biologischen Landbau.

 

14) Sich für die Erhaltung und Nutzung des Grünlandes im Rahmen der neuen Förderprogramme einzusetzen und eine Qualitäts-Milchproduktion mit Grünlandfutter weiter zu etablieren. Bei der Konzeption der Fördermaßnahmen für die Investitionsförderung zu berücksichtigen, dass eine weitere Verlagerung der Futterbasis der Milch-  und Rinderproduktion auf das Ackerbaugebiet vermieden wird.

 

15) Im Rahmen der Investitionsförderungen (Artikel 17 der ELER-Verordnung) darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gestärkt als auch ökologische und tierschutzrelevante Investitionen besonders gefördert werden. Tierschutzmaßnahmen, die über Tierschutz-Mindeststandards gemäß österr. Bundestierschutzgesetz hinausgehen sollen mit bis zu 10 % höheren Fördersätzen unterstützt werden. Ein Bonus für Junglandwirte und Bio-Bäuerinnen ist vorzusehen.

 

16) Weitergehende Tierschutzmaßnahmen gemäß Artikel 33 der ELER-Verordnung sollen insbesondere erhöhte Kosten für zusätzliche betriebliche Aufwendungen z.B. durch verringerte Besatzdichten, spezifische Haltungsanforderungen oder Nutzung extensiver Tierrassen abgelten.

 

17) Als Grundbedingung für die Teilnahme an allen Agrarumweltprogrammen den generellen Verzicht besonders problematischer Pestizide, wie Neonicotinoide, Glyphosat, Bentazon u.a. sowie weiterer problematischer Betriebsmittel gemäß Risikoanalyse vorzusehen.

 

18) Bei der Fortführung bzw. Weiterentwicklung bisheriger ÖPUL-Maßnahmen die Ergebnisse des ÖPUL-Evaluierungsberichtes konkret und nachvollziehbar zu berücksichtigen und für den Humusaufbau und die C02-Bilanz wertvolle Maßnahmen, wie Begrünungsvarianten mit Leguminosen-Feldfutter und Wechselwiesen in einer ausgewogenen mehrjährigen Fruchtfolge zu stärken.

 

19) Eine ausreichende Dotierung der Waldumweltmaßnahmen im Rahmen eines österreichischen Waldökologieprogrammes vorzusehen und das bisher erfolgreiche Naturwaldreservate-Programm als eigenständige Maßnahme fortzuführen.

 

20) Für Innovationen, Direktvermarktung und betriebliche Kooperationen einen Schwerpunkt einzurichten, der eine Qualitätsoffensive ermöglicht und den Ausbau der Erzeugung regionaler, biologischer bzw. gentechnikfreier Lebens- und Futtermittel, Saatgut, artgerechte Tierhaltung und Biodiversität forciert.

 

21) Bei der Gestaltung und Abwicklung sämtlicher Agrar-Fördermaßnahmen im Rahmen des ELER-Programmes die höchstmögliche Transparenz und Einfachheit zu gewährleisten.

 

22) Bei der Sanktionierung von Abweichungen ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Bei geringfügigen Abweichungen soll von einer sofortigen Rückzahlung Abstand genommen und der Fördernehmer ein Warnschreiben erhalten. Der Sanktionskatalog ist zu veröffentlichen und für Streitfälle ist eine unabhängige Schiedsstelle einzurichten.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen.