180/A XXV. GP
Eingebracht am 29.01.2014
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ANTRAG
des Abgeordneten Dr. Karlsböck
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2013, wird wie folgt geändert:
§ 13. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils fünf Jahre abzuschließen.
Begründung
Ziel muss es sein, den Universitäten einen längerfristigen Planungshorizont zu ermöglichen und somit die Leistungsvereinbarungen zwischen den Universitäten und dem Bund zukünftig auf fünf Jahre abzuschließen. Wenn Österreich gestärkt aus der derzeitigen Wirtschaftskrise hervorgehen will, ist es unbedingt notwendig, den Universitäten eine längerfristige Finanzierung sicherzustellen.
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss ersucht.