202/A XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Dr. Rainer Hable, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz und das Parteien-Förderungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz und das Parteien-Förderungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1  Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2  Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes

 

 

Artikel 1

Änderung des Parteiengesetzes

 

Das Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 3 lautet:

„§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper höchstens 4,6 Euro gewährt werden. Die Länder können die Höhe ihrer Förderungen mit maximal 17 Euro  je Wahlberechtigtem festsetzen, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.“

 

2.    § 14  entfällt.

 

Artikel 2

Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes

 

Das Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, wird wie folgt geändert:

 

1.    Dem § 1 Abs 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Jahre 2015 bis 2042 ist die Gesamtsumme, die sich aus dem Grundbetrag sowie dem Steigerungsbetrag ergibt, jeweils um den Betrag von 3 333 333 Euro zu reduzieren, wobei die Aufteilung dieses Reduktionsbetrages auf die einzelnen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen zu erfolgen hat."

 

2.    § 5 entfällt.

 

Begründung

 

Im Sinne eines Bekenntnisses zu einer nachhaltigen Sanierung des zentralen Wahrzeichens der Demokratie sind sowohl die im Hohen Haus vertretenen Fraktionen als auch die politischen Parteien auf Länderebene aufgefordert, einen finanziellen Beitrag für Instandsetzung und Modernisierung des Parlamentsgebäudes zu leisten.

 

Ein solcher Beitrag kann unseres Erachtens am effizientesten im Wege einer Reduktion der Bundes- und Landes-Parteienförderung geleistet werden: Die für die  Variante der nachhaltigen Sanierung des Parlamentsgebäudes (Instandsetzung und Nutzbarmachung bislang ungenutzter Raumressourcen, z.B. durch Dachbodenausbau) erforderlichen rund 350 Mio. Euro sind bei Minderausgaben von jährlich ca. 3,3 Mio. Euro an Bundesparteienförderung und jährlich insgesamt ca. 9,6 Mio. Euro an Landes-Parteiförderungen in rund 27 Jahren aufzubringen.

 

Da Österreich, was die Höhe der Parteienförderung anbelangt, weltweit den zweiten Rang einnimmt, ist eine derartige Reduktion nicht nur verkraftbar, sondern ohnehin längst notwendig. Der Umstand, dass die Bundesländer ein Vielfaches der Bundesförderung (dzt. rund 29 Mio. €, Gesamtsumme Länderförderung: rund 104 Mio. €) ausschütten, rechtfertigt die Herabsetzung des Korridors für die Landesförderung auf max. 17 Euro je Wahlberechtigtem.

 

Der Korridor für die Bundesförderung wird zeitgleich auf ein Maximalniveau von 4,6 Euro je Wahlberechtigtem begrenzt, um eine etwaige weitere Erhöhung (derzeit wäre eine Anhebung auf 11 Euro je Wahlberechtigtem grundsätzlich möglich) zu verhindern.

 

Die im Parteiengesetz und Parteien-Förderungsgesetz festgelegten Valorisierungsklauseln sind angesichts des ohnehin hohen Förderniveaus umgehend außer Kraft zu setzen.

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung durchzuführen, sowie diese innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss