209/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen

 

betreffend Aufnahme des Kindergarten- und Hortwesens in den Bereich der Bundeskompetenzen und Verankerung eines Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung

 

 

Kindergarten- und Hortwesen liegen gemäß verfassungsrechtlicher Kompetenzverteilung vollständig im Einflussbereich der Länder, was Unterschiede hinsichtlich der gesetzten Standards und letztlich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Kindern zur Folge hat.

 

Im Sinne einer übergeordneten Zielsteuerung und der Erreichung einheitlicher Qualitätsstandards (v.a. in Hinblick auf Betreuungsschlüssel, Gruppengröße, Öffnungszeiten und personelle Ausstattung) ist jedoch eine Änderung der Kompetenzlage, wie zuletzt auch vom Dachverband der Kindergarten- und Hortpädagog_innen (ÖDKH) eingemahnt, dringend erforderlich.

 

Ein solcher Schritt würde die Etablierung einheitlicher Qualitätsstandards (v.a. in Hinblick auf Gruppengröße, Betreuungsschlüssel, Öffnungszeiten und Personalressourcen) mittels Bundesgesetz ermöglichen. Dieses könnte seinerseits dazu genutzt werden, einen Rechtsanspruch auf einen qualitätsvollen Kinderbetreuungsplatz ab Vollendung des 1. Lebensjahrs (wie in Deutschland bereits umgesetzt) vorzusehen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Familie und Jugend werden aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Novelle des B-VG zur Verankerung einer Bundeskompetenz für das Hort- und Kindergartenwesen sowie ein Bundesgesetz zur Qualitätssicherung in der Kinderbetreuung, das einen Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz ab dem vollendeten 1. Lebensjahr enthält, zuzuleiten.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.