212/A XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen
und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz
geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

 

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013, wird wie folgt geändert:

 

An § 44 Abs 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Diese Frist verlängert sich für Regierungsvorlagen, die weniger als vier Wochen nach dem Einlangen im Nationalrat zur Begutachtung offen gestanden sind, um die Differenz zwischen der tatsächlichen Begutachtungsfrist und vier Wochen."

 

Begründung

 

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes empfiehlt in seinen Rundschreiben eine Begutachtungsfrist von vier bis sechs Wochen; eine ebenfalls vierwöchige Frist für die Begutachtung von Gesetzesentwürfen findet sich in der Vereinbarung gem. Art 15a B-VG zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über den Konsultationsmechanismus.

 

Letztere Vereinbarung gilt aber eben nur zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, weshalb es notwendig ist, eine generelle Begutachtungsfrist festzusetzen. Andernfalls würde die öffentliche Diskussion mit Bürger_innen und Interessenvertretungen umgangen und eine kritische parlamentarische Auseinandersetzung gescheut.


 

Die Setzung kurzer Fristen insbesondere in jüngster Zeit macht jede ernsthafte und vertiefte Auseinandersetzung mit der jeweils betroffenen Thematik unmöglich. Daher bedarf es der gesetzlichen Festlegung einer Begutachtungsfrist von grundsätzlich mindestens vier Wochen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung binnen drei Monaten verlangt.

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss