213/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend öffentlich-rechtlichem Rechtsschutz gleichwertigen Rechtsschutz bei der Auslagerung von Sicherheitsaufgaben an Private

 

 

Seit kurzem werden in Österreich aufgrund einer Teilprivatisierung Angehaltene eines Schubhaftzentrums von einem privaten Sicherheitsunternehmen betreut und kontrolliert – eine Tatsache, die ganz grundlegend unvereinbar mit dem Gewaltmonopol des Staates ist. Trotz mehrmaliger Betonung durch das BMI, dass es sich lediglich um eine Aufgaben-, nicht aber um eine Verantwortungsteilung handle und dass Zwangsgewalt ausschließlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgeübt werde, bleiben schwerwiegende Zweifel an der Umsetzbarkeit dieser Vorhaben zurück.

 

Die Realität im Einzelfall wird zeigen, dass es nicht möglich ist, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes immer dann zur Stelle sind, wenn Probleme auftreten; die dann in diesem Fall zur Handlung gezwungenen Mitarbeiter des privaten Sicherheitsunternehmens handeln aber wie erwähnt nicht mit Hoheitsgewalt, weshalb gegen ihr Vorgehen kein öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz in Form einer Maßnahmenbeschwerde nach dem Sicherheitspolizeigesetz vor den Verwaltungsgerichten möglich wäre. Gegen das private Sicherheitsunternehmen könnte folglich nur zivil- und strafrechtlich vorgegangen werden. Durch eine Feststellung in einem einfachen Schreiben stellte die Innenministerin zwar fest, dass der Staat die Haftung für das Fehlverhalten des privaten Sicherheitsunternehmens übernimmt. Diese Haftung kann sich aber nur auf zivilrechtliche Angelegenheiten beziehen  - strafrechtlich ist eine solche Mithaftung schlicht unmöglich. Der Rechtsschutz des Einzelnen ist also unterschiedlich, je nachdem, ob ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder ein Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsunternehmens handelt. Aus der Sicht des Betroffenen ist diese Unterscheidung aufgrund der Ähnlichkeit der Tätigkeit – Gefahrenabwehr unter Anwendung von Zwang – schwer nachvollziehbar. Für die von den Handlungen Betroffenen kommt es daher zu einer Abschwächung des Rechts auf Rechtsschutz, da es beim Tätigwerden des privaten Sicherheitsunternehmens im Unterschied zum Tätigwerden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes weder zu disziplinarrechtlicher noch zu behördlicher Verantwortlichkeit kommt.

 


 

Die Behandlung dieser qualitativ neuen Sicherheitsfrage durch das BMI bleibt also jedenfalls mehr als bedenklich.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, dem zufolge bei der Auslagerung von Sicherheitsaufgaben an Private Rechtsschutz vorgesehen wird, der einem öffentlich-rechtlichen Rechtsmittel gleichwertig ist.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Menschenrechte vorgeschlagen.