214/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 29.01.2014
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
betreffend vollständige Verankerung der UN-Kinderrechtskonvention in der Verfassung
Die UN-Kinderrechtskonvention trat am 5. September 1992 in Österreich in Kraft, ist allerdings aufgrund eines Erfüllungsvorbehaltes nicht unmittelbar anwendbar. Es bedarf also weiterer genereller Rechtsakte, um sie umzusetzen. Durch die verfassungsrechtliche Verankerung einiger Kinderrechte der UN-Konvention im Zuge des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern 2011 kam es zwar zu einer Aufwertung der Kinderrechte in Österreich, setzte die in der UN-Kinderrechtskonvention eingeräumten Rechte jedoch nur teilweise und unvollständig um. Es fehlen insbesondere die Rechte auf Gesundheit, Bildung, Freizeit und Spiel, Lebensstandard/Kinderarmutsbekämpfung, der spezifische Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeglicher Diskriminierung oder Rechte von Kinderflüchtlingen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesverfassungsgesetz zur vollständigen Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention vorzulegen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Menschenrechte vorgeschlagen.