216/A XXV. GP
Eingebracht am 29.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen
betreffend Ladung von Auskunftspersonen als Minderheitenrecht
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.132/2013, wird wie folgt geändert:
§ 40 Abs 1 lautet:
„Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen; Jedem Ausschussmitglied kommt überdies das Recht zu, Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden, so ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich.“
Begründung
Im Sinne der parlamentarischen Kontrolle, einer umfassenden Information der Abgeordneten und der Öffnung des Parlaments nach außen sollte jedem Mitglied eines parlamentarischen Ausschusses das Recht zukommen, die Ladung von Sachverständigen oder sonstigen Auskunftspersonen zu verlangen.
Derzeit erfolgt die Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen mittels Mehrheitsbeschluss des Ausschusses, was zur Folge hat, dass diesbezügliche Anträge der Opposition trotz entsprechender Begründung immer wieder in der Minderheit bleiben.
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung binnen drei Monaten verlangt.
Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss