217/A XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Mag. Gerald Loacker, Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1         Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 2         Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

 

 

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 12b Z 1 wird die Angabe "50 vH" druch„45 vH“ sowie die Angabe "60 vH" durch "50 vH" ersetzt

2.    In § 12b Z 2 wird die Wortfolge "Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein" ersetzt durch die Wortfolge "Bachelor-, Diplom- oder"

3.    In § 12 Z 2 wird die Angabe „45 vH“ durch die Angabe „40 vH“ ersetzt.

4.    In Anlage A wird die Wortfolge „Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer“ ersetzt durch die Wortfolge „Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer“

5.    In Anlage A wird die Wortfolge „gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium" ersetzt durch die Wortfolge "gesamtes Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium"

 


 

Artikel 2

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

 

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 64 Abs. 4 wird die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt durch „ein Jahr“

 

 

Begründung

 

Die Rot-Weiß-Rot-Karte wurde ins Leben gerufen, um gut qualifizierte Arbeitskräfte nach Österreich zu holen, um von deren Fachexpertise profitieren zu können und einem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Leider hat sich herausgestellt, dass die betreffenden Gesetze einige Mängel aufweisen. Aus diesem Grund fordern wir eine Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

 

Der Bologna-Prozess und die damit verbundene Neustrukturierung des Universitätsbetriebes und der Studienorganisation führte bekanntlich zu einer dreigliedrigen Einteilung in Bachelor-, Master- und Doktorratsstudien – nicht nur in Österreich. Aus diesem Grund muss ein Bachelor-Studienabschluss endlich als vollwertiger Studienabschluss anerkannt werden. Ein erster Schritt dazu soll durch die Anerkennung solcher Abschlüsse von Drittstaatsangehörigen gesetzt werden. Denn durch die derzeitige Gesetzeslage ist der Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte für ArbeitnehmerInnen die lediglich über einen Bachelor-Studienabschluss verfügen, verwehrt.

 

Besonders kritisch ist, dass Drittstaatsangehörige, die über einen Studienabschluss einer österreichischen Universität verfügen, einen stark eingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt vorfinden. Beispielsweise sind die Einkommensanforderungen zu hoch und machen gegenwärtig rund 2000€/brutto Monatsgehalt aus. Eine Studie der Universität Wien zeigt nämlich, dass das durchschnittliche Einstiegsgehalt von Bachelor-Studienabsolventen bei 1593€, von Diplom-Studienabsolventen bei 1725€ und für Master-Studienabsolventen bei 2141€ liegt.

 

Nicht nur die Einkommensgrenze muss herabgesetzt werden, sondern auch die Dauer für die Suche nach einer Beschäftigung im Anschluss an ein Studium in Österreich. Gegenwärtig beträgt diese Frist 6 Monate, wobei in dieser Frist auch die 8 Wochen enthalten sind, die etwa für die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte vorgesehen sind. Für StudienabsolventInnen aus Drittstaaten, die in Österreich arbeiten wollen, ist diese Frist zu kurz, denn sie werden quasi gezwungen, so schnell wie möglich eine Beschäftigung zu finden, die zudem noch den Mindesteinkommensanforderungen entspricht. Hier besteht die Gefahr, dass wesentliche Human Resources, die während des Studiums angeeignet wurden, verloren gehen.

 

Die Österreichischen Universitäten werden von der öffentlichen Hand finanziert, doch diese scheint nicht viel Interesse daran zu haben, all jenen StudentInnen, die in Österreich einen Studienabschluss erlangt haben, auch die Möglichkeit zu geben, hier eine Anstellung zu finden. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sollte diesem Umstand entgegenwirken.

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für innere Angelegenheiten