221/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 17.02.2014
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Steinbichler, Ing. Lugar

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Änderung des Einkommensteuergesetzes“

Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 und dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Hauptfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte zum 1. Jänner 2014 geschaffen. Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert ist u.a. die wesentliche Berechnungsbasis für bäuerliche Sozialversicherungsbeiträge, Pauschalierungen im Steuerrecht sowie für Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Über die Einheitswertfeststellung hinaus wurden auch neue Pauschalierungsgrenzen im Einkommensteuergesetz festgeschrieben. Auf dieser Grundlage erlässt der BMF die neue Pauschalierungsverordnung 2015.

Die neuen Grenzen für die Vollpauschalierung sehen € 75.000 als Einheitswert, 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche, 120 Vieheinheiten, 60 a weinbaulich genutzte Fläche und 10 ha Obstkulturen vor. Hier werden willkürliche Grenzen eingezogen, die eine existenzielle Bedrohung für die bäuerlichen Betriebe darstellen.

 Die bäuerlichen Betriebe verlangen daher zu Recht die Streichung der Einheitsobergrenze von 75.000 und der 60 ha RLN sowie der 120 VE für Vollerwerbsbetriebe, sowie der Hektargrenze für Obstkulturen und der 60 a Weinbaufläche im Rahmen der Vollpauschalierung.

Das heißt: Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen. Einheitswert ist nicht gleich Ertragswert. Der Einheitswert repräsentiert einen Ertragswert, der dem 18-fachen Reinertrag eines Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräften bei ortsüblicher und nachhaltiger Bewirtschaftung entspricht. Außerdem wird unterstellt, dass der Betrieb ausgedinge-, pacht- und schuldenfrei ist.

Außerdem sind die geplanten Zuschläge für Milch und Fleisch zusätzliche Besteuerung der Arbeit und widersprechen dem Regierungsprogram zum Thema Entsteuerung der Arbeit und deshalb auszusetzen.


Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Finanzminister wird aufgefordert, im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister, dem Nationalrat eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zuzuleiten, der die Streichung der Grenzen – konkret: des Einheitswertes in der Höhe von EUR 75.000,-, der 60 ha reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche, der 120 Vieheinheiten, der 60 a weinbaulich genutzte Fläche, der 10 ha Obstkulturen bei der Vollpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorsieht.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.