225/A XXV. GP

Eingebracht am 17.02.2014
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Stefan, Mag. Darmann

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2013, wird wie folgt geändert:
 
Der § 220b lautet:

 

§ 220b (1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, so ist ihm für immer die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen.

 

(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.

 

(3) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit nicht eingerechnet.

 

(4) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiß, dass ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu verurteilen.

 

 

Begründung

 

 

Das österreichische Rechtssystem leistet sich mit angeführtem § 220 StGB hinsichtlich eines sogenannten "Tätigkeitsverbotes" im Sexualstrafrecht des Strafgesetzbuches eine Bestimmung, die im höchsten Maße reformbedürftig ist.

 

Die nach diesem Paragrafen verurteilten Sexualstraftäter haben bei "bloß leichten Folgen" ihres sexuellen Übergriffes mit einem Tätigkeitsverbot von nur 1-5 Jahren zu rechnen und dürfen sodann wieder in die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger sowohl in Beruf als auch Verein zurückkehren, als wäre nichts gewesen.

 

Die Anmaßung des Gesetzgebers, bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von minderjährigen Personen, zwischen "bloß leichten Folgen" und "schweren Folgen" derartiger strafbarer Handlungen unter Ausnützung des bestehenden Vertrauensverhältnisses insbesondere in Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger zu unterscheiden, hat bereits aus Respekt vor den Opfern und nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Prävention durch Abschreckung einer klaren, unmissverständlichen gesetzlichen Normierung zu weichen.

 

Diese runderneuerte Norm kann nur ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für Sexualstraftäter im Rahmen von Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung zum Inhalt haben, wenn der für die Verurteilung zu Grunde liegende Tatbestand die Ausnützung des eben dort gegebenen Vertrauensverhältnisses zum Inhalt hatte.

 

Wer sich nicht an das lebenslange Verbot hält und einer Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung nachgegangen ist oder nachgeht, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, soll zu einer Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren verurteilt werden.

 

Die Höhe der Strafandrohung ist analog der Strafandrohung des § 207 „Sexueller Missbrauch von Jugendlichen“.

 

Die Aussicht auf so eine hohe Strafe soll generalpräventive Wirkung erzeugen.

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.