241/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Interpellationsrecht bei Tochterunternehmen von im Bundesbesitz befindlichen Gesellschaften, insbesondere im Bereich der Bundestheater

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Wenn der Gesetzgeber wissen wollte, was in den Bundestheatern vor sich geht, erhielt er aus dem zuständigen Ministerium in den letzten Jahren stets folgende Antwort: „Die Österreichischen Bundestheater wurden gemäß den Bestimmungen des Bundestheater­organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998 (BThOG), mit 1. September 1999 aus der Bundes­verwaltung ausgegliedert. Sie sind nunmehr als ein aus fünf eigenständigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nämlich der Bundestheater-Holding GmbH, der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH, der Volksoper Wien GmbH und der ART for ART Theaterservice GmbH, bestehender Konzern organisiert. Während die Bundestheater-Holding GmbH zu 100% im Eigentum des Bundes steht, befinden sich alle anderen Gesellschaften im Eigentum bzw. Miteigentum der Bundestheater-Holding GmbH. Es besteht an den Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding GmbH somit kein Eigentum bzw. Miteigentum des Bundes.

Als Angelegenheiten der Vollziehung sind vom Interpellationsrecht daher nur jene Aufgaben des Bundes umfasst, die die Funktion des Bundes als Eigentümer der Bundestheater-Holding GmbH betreffen. Alle anderen Angelegenheiten der Gesellschaften, insbesondere solche der Tochter­gesellschaften der Bundestheater-Holding GmbH unterliegen grundsätzlich nicht der Inter­pellation. Eine Ausnahme hievon sieht § 13 Abs. 6 BThOG vor, der bestimmt, dass die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, von der Bundesministerin für Finanzen und vom Bundeskanzler entsandten Mitglieder der Aufsichtsräte der Gesellschaften des Bundes­theaterkonzerns gegenüber den entsendenden Bundesministerinnen und Bundesministern über die Beschlüsse des (jeweiligen) Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen hiezu aus, dass durch die vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Interpellationspflicht des Bundeskanzlers und der Bundesminister in den Angelegenheiten der Gesellschaften sichergestellt werden soll. Dies bedeutet, dass nur in jenen Angelegenheiten ein Interpellationsrecht besteht, in denen auch tatsächlich Beschlüsse des jeweiligen Aufsichtsrates vorliegen.

Über die gegenständlichen Fragen liegen keine Aufsichtsratsbeschlüsse vor, sie unterliegen daher auch aus diesem Titel nicht der Interpellationspflicht.“

 

Der Bund kann also Auskünfte zu Burgtheater, Volks- und Staatsoper jederzeit mit Bezug darauf verweigern, dass er ja gar nicht Eigentümer der in Frage stehenden Institutionen sei. Dies ist ein zutiefst unbefriedigender Zustand. Denn wie nicht zuletzt die jüngsten Turbulenzen rund um das Burgtheater zeigen, liegt hinsichtlich der Tochterunternehmen ausgegliederter Betriebe einiges im Argen. Das parlamentarische Interpellationsrecht könnte entscheidend zur Verbesserung von Transparenz und Kontrolle im staatsnahen Bereich beitragen. Dazu ist es aber nötig, dass diese Prüfmöglichkeit des Parlaments nicht durch zwischengeschaltete Holding-Konstruktionen ausgehebelt wird und künftig auch Unternehmen umfasst, die Töchter einer im Eigentum des Bundes stehenden Gesellschaft sind.

 

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass das parlamentarische Interpellationsrecht sich generell auch auf Tochterunternehmen von im Bundesbesitz befindlichen Gesellschaften erstreckt.

 

Damit soll sichergestellt werden, dass das Interpellationsrecht insbesondere auch

die Tochtergesellschaften der Bundestheater Holding – also Burgtheater GmbH, Staatsoper GmbH, Volksoper GmbH und ART for ART Theaterservice GmbH – umfasst.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen.