242/A XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2014
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ANTRAG

der Abgeordneten Alev Korun, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2013, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2013, wird geändert wie folgt:

1          .§10 Abs.1 Z.7 lautet:

„7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und“

2.         §10 Abs.1b entfällt.

 

 

Begründung:

 

Die Staatsbürgerschaftsnovellen 2005 und 2008 haben das ohnehin schon äußerst restriktive Staatsbürgerschaftsrecht weiter verschärft und einbürgerungswilligen AnwärterInnen so den Zugang zu einer Staatsbürgerschaft weiter erschwert. Die Novelle 2013 hat daran nur äußerst wenig geändert, die hohen Einkommenshürden blieben. Eine Ausnahmeregelung wurde nur für Behinderte und dauerhaft Erkrankte geschaffen, nicht aber für Menschen in sonstigen unverschuldeten Notlagen. Diese müssen nach wie vor das erforderliche Einkommen für drei Jahre vorweisen können. Dass dadurch immer weniger Leute eingebürgert werden, die hier leben, spiegelt sich in den stark sinkenden Einbürgerungszahlen der letzten Jahre wider. Wenn man berücksichtigt, dass die Staatsbürgerschaft der wichtigste Faktor für die gesellschaftliche Integration und rechtliche Gleichstellung von MigrantInnen in Österreich ist, gibt das Anlass zur Sorge.

Im Zuge der Staatsbürgerschaftsnovelle 2005 wurde §10 Abs. 1 Z. 7 StbG dahingehend geändert, dass – ausnahmslos – nur mehr solche Personen eingebürgert werden können, deren Lebensunterhalt aktuell gesichert ist. Im Zusammenhang mit den verlangten, hohen Richtsätzen des 293 ASVG bedeutete dies für eine beträchtliche Anzahl von Personen, welche bereits jahrelang in Österreich leben und gearbeitet haben, aber unverschuldet innerhalb der letzten drei Jahre in eine finanzielle Notlage geraten waren (so z.B. durch schwere Krankheit oder vorübergehenden Arbeitsplatzverlust), die de-facto Unerreichbarkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft. Durch die Novelle 2013 wurde zwar eine Ausnahme, vor allem für Behinderte und dauerhaft Erkrankte, geschaffen. Vor der Novelle 2005 sah dies aber trotzdem besser aus: War eine Person schuldlos in eine finanzielle Notlage geraten, wurde der Einzelfall von der Verleihungsbehörde näher geprüft. Wurde festgestellt, dass tatsächlich ein Härtefall vorliegt, konnte dennoch die Staatsbürgerschaft verliehen werden.

Die Abschaffung dieser Bestimmung führt seit Jahren zu ungerechtfertigten Härtefällen bei vielen Personen, die in den letzten Jahren unverschuldet ihren Arbeitsplatz verloren haben, Menschen in ohnehin prekären Arbeitsverhältnissen, alleinerziehende Mütter und Kinder aus einkommensschwachen Familien. Diese werden oftmals auch binnen dem nunmehr festgeschriebenen sechs Jahre Durchrechnungszeitraum die verlangte Einkommensgrenze nicht erreichen. Das heißt: Die jetzige Bestimmung des § 10 Abs. 1. Z.7 StbG trägt dazu bei, dass ohnehin strukturell benachteiligte Personen noch weiter benachteiligt werden. Auch die Volksanwaltschaft berichtete mehrmals (im 31. Parlamentsbericht Pkt. 7.1.8.1., S.209; Volksanwaltschaftsbericht 2008 Pkt. 2.5.2, S. 59) über solche Härtefälle.

 Aufgrund des derzeitigen § 10 Abs. 1 Z.7 StbG darf die verleihende Behörde jedoch solche Einzelfälle nicht aufgreifen, bzw. diese nicht nach humanitären und verhältnismäßigen Aspekten beurteilen, sofern sie nicht ohnehin das erforderte Einkommen erreichen. Die beantragte Umänderung des betreffenden Satzes in „…sein Lebensunterhalt gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft…“ wäre ein geringer legistischer Aufwand, würde für Lebensnähe sorgen und hätte großen integrationspolitischen Impakt. Es würde eine Einzelfallprüfung bei Notlagen ermöglichen bzw. eine sachgerechte Prüfung und faire Entscheidung der Staatsbürgerschaftsanträge sicherstellen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.