243/A XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2014
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ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/1993, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 138/2013, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 21a entfällt. Die bisherigen §§ 21b bis 21f erhalten die Bezeichnungen § 21a bis §21e.

 

2.    Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift  eingefügt:

„5.a. Abschnitt Zuwendungen zur Finanzierung einer Ersatzpflege“

§ 23a. (1) Anspruch auf Zuwendungen zur Finanzierung einer Ersatzpflege hat eine Person, die

1.    als nahe Angehörige bzw. als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr

a)    eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

b)    eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

c)    eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,

überwiegend pflegt, und

2.    an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.

(2) Ansuchen für eine Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundessozialamt einzubringen.

(3) Bescheide über Anträge auf Zuerkennung der Zuwendungen zur Finanzierung einer Ersatzpflege sind binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates nähere Bestimmungen für den Anspruch auf Zuwendungen zur Finanzierung einer Ersatzpflege im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.“

 

 

Begründung:

 

Die Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Finanzierung einer Ersatzpflege werden derzeit aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Derzeit gibt es also kein Rechtsanspruch für pflegende Angehörige, wenn sie um eine Zuwendung zur Finanzierung einer Ersatzpflege beim Bundessozialamt ansuchen.  Die Entlastung von pflegenden Angehörigen ist als so wichtig zu erachten, dass ein Zuschuss nicht nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel, sondern als Rechtsanspruch gewährt werden sollte.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.