249/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

des Abgeordneten Herbert Kickl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Dringlichkeit der Einführung der Beweislastumkehr am Strom- und Gasmarkt sowie am Lebensmittel- und Mineralölsektor  

 

 

„Der Strom- und Gasmarkt ist in weiten Teilen durch eine hohe Konzentration gekennzeichnet. Die Branchenuntersuchung der Bundeswettbewerbsbehörde hat ergeben, dass insbesondere die Märkte zur Belieferung von Kleinkunden (Haushalte und Gewerbe) räumlich auf das Netzgebiet des lokalen Versorgers eingeschränkt sind. Die Endverbraucherpreise sind in den einzelnen Versorgungsgebieten sehr unterschiedlich, ohne dass dies nachvollziehbar wäre.

Der bestehende Wettbewerbsdruck reicht nicht aus, um signifikante Preiserhöhungen durch die Marktbeherrscher zu verhindern. Somit können auch nicht-wettbewerbskonforme Einkaufsstrategien oder allgemein Kostenstrukturen über Preiserhöhungen zu Gewinnen führen. Der (unzureichende) Wettbewerb sorgt dadurch nicht für eine effiziente Mittelverwendung, weshalb diese in einer ex-post Überprüfung sicher zu stellen ist.

In einem wettbewerblichen Umfeld würden höhere Kosten für die Bereitstellung eines derart homogenen Produktes wie Strom und Gas rasch niedrigere Renditen zur Folge haben, da der Verkaufspreis nur unwesentlich von jenem der günstigsten vergleichbaren Unternehmen abweichen könnte.

§ 5a sieht daher ein Verbot für marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmer vor, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmer oder von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten. Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit, zu beweisen, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist.

Weiters wird ein Verbot der Forderung von Entgelten, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten, vorgesehen. Damit wird das generelle Missbrauchsverbot des § 5 konkretisiert.

Der Nachweis eines Marktmachtmissbrauchs durch einzelne Versorger ist im Strom- aber auch im Gasbereich besonders schwierig, da die Beschaffungszeiträume für Versorger am Großhandelsmarkt sehr lang und die Preisvolatilitäten sehr hoch sind. Es ist daher sowohl schwer zwischen legitimen Strategien des Risikomanagements und verfehlten Einkaufsstrategien als auch zwischen dem Risiko angemessenen Renditen und unangemessenen Renditen zu unterscheiden. Eine solche Sonderbestimmung wie der vorgeschlagene § 5a kann nur einen engen Geltungsbereich haben, und erscheint im leitungsgebundenen Energiebereich, welcher zu den regulierten Sektoren gehört, aufgrund der beschriebenen besonderen

Situation als sachlich gerechtfertigt.

Im Fall von Preisunterschieden auf vergleichbaren Märkten ist daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht betreffend die sachliche Rechtfertigung der geforderten Entgelte oder sonstigen Geschäftsbedingungen ein angemessenes Mittel, welches für die Marktstruktur im Strom- und Gasmarkt sachlich adäquat ist.

Im Zuge dessen hat der teurere Versorger seine Beschaffung einerseits als Teil einer legitimen und effizienten Strategie im Vergleich zu anderen Unternehmen darzulegen und die Kostenstruktur allgemein auf ihre Wettbewerbskonformität sowie die Höhe der Renditen auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.

Aufgrund der besonderen Umstände auf den Gas- und Strommärkten ist eine Sonderregelung hinsichtlich der Verteilung der Beweislast jedenfalls angebracht. Die sachliche Rechtfertigung von bestimmten Preisen kann am leichtesten vom betroffenen Unternehmen erbracht werden. Das Kartellgericht hat sicherzustellen, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten gewahrt bleiben.

Dieser zitierte Text stammt nicht etwa aus der Feder kritischer Oppositionspolitiker, die die Preisbildung und die hohen Kosten für die Konsumentinnen Konsumenten am Strom- und Gasmarkt anprangern, sondern ist vielmehr wörtlich aus den Erläuterungen der von SPÖ und ÖVP einstimmig im Ministerrat im Jahr 2012 beschlossenen Regierungsvorlage zum Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 entnommen.

Völlig zurecht wurde mit dieser Regierungsvorlage die Einführung der sogenannten Beweislastumkehr am Energiesektor durch eine entsprechende Änderung des Kartellgesetzes dem Nationalrat zur Beschlussfassung zugeleitet.

 

Am 20.11.2012 wurde jedoch im Justizausschuss mittels eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath und Dr. Johannes Jarolim dieses im Sinne der Entlastung der heimischen Energiekonsumenten positive Vorhaben der Beweislastumkehr wieder zu Fall gebracht und aus der gegenständlichen Regierungsvorlage mit folgender Begründung eliminiert.

 „Zu Art. 1:

Der Justizausschuss vertritt die Auffassung, dass die Frage von besonderen Beweislastregeln für bestimmte marktbeherrschende Unternehmen, insb. für - wie in der Regierungsvorlage vorgesehen - marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmer, noch eingehender Diskussionen bedarf und schlägt daher vor, diese in § 5a Kartellgesetz vorgesehene Sonderregelung vorerst zu streichen.“

 

Darüber hinaus erklärte Abg. Jarolim am 16.11.2012 gegenüber der APA den Rückzieher unter anderem damit, dass es nicht angehe, dass diese neuen Regeln
nur für die (öffentlichen) Energieversorgungsunternehmen eingeführt
werden sollen, während sie etwa bei Treibstoff oder Lebensmitteln
nicht kommen.“
„Das wäre nicht sachgerecht", so Jarolim der damals seiner Zuversicht Ausdruck verlieh, dass „wir in absehbarer Zeit eine große gemeinsame Lösung finden werden.“

In dieselbe Kerbe schlug der damalige Arbeiterkammerpräsident Tumpel, der bereits am 6. September 2012 gegenüber der APA erklärte, dass „die Beweislastumkehr nicht nur wie geplant für Strom- und Gaslieferanten sondern auch für den Lebensmittel- oder Mineralölsektor gelten müsse.“

Mittlerweile sind mehr als eineinhalb Jahre ins Land gezogen und von der neuerlichen Vorlage eines entsprechenden Gesetzesentwurfes zur Einführung der Beweislastumkehr weit und breit nichts zu sehen.

Auch lassen die im geltenden Arbeitsprogramm der Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 diesbezüglich festgeschriebenen Absichten nicht gerade Hoffnung aufkeimen. Entgegen den Bestrebungen von Abg. Jarolim, auch andere Bereiche miteinzubeziehen, beschränkt sich die Absicht der Einführung der Beweislastumkehr bei Preismissbrauch auf „marktmächtige, monopolähnliche Unternehmen im Bereich der Strom- und Gaswirtschaft.“ Somit ist eine Einigung in dieser Sache vermutlich weiterhin nicht leicht zu finden, zumal Jarolim eine Beschränkung der Beweislastumkehr auf den Strom- und Gassektor als nicht sachgerecht bezeichnet.

 

Um dieser berechtigten Forderung nach einer Beweislastumkehr in der Strom- und Gaswirtschaft, sowie am Lebensmittel- und Mineralölsektor Nachdruck zu verleihen, stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die die Beweislastumkehr bei Verdacht von in Folge von Marktmissbrauch durch  Energieversorgungsunternehmen sowie Unternehmen des Lebensmittel- und Mineralölsektors geforderten überhöhten Entgelten, Preisen und sonstigen Geschäftsbedingungen sicherstellt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Justizausschuss verlangt.