255/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Neubauer, DDr. Fuchs, Kickl, Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer  

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Sterbehilfefonds für Trafikanten und Zwang in die Frühpension

 

Am 16. Jänner fand eine Veranstaltung des vom ÖVP-Wirtschaftsbund geführten Landesgremiums der Trafikanten in der Wirtschaftskammer Wien statt. Dort referierten die Geschäftsführerin der Monopolverwaltung DI Tina Reisenbichler (ÖVP) und Gremialobmann Peter Ruschka über den sogenannten „Sterbehilfefonds für Trafikanten“. Dieser Sterbehilfefonds der Monopolverwaltung lobt „Schließungsprämien“ aus, die nach einem degressiven Modell beginnend mit 2013 rund 30.000 Euro pro Trafik ausschüttet, wenn die Trafikanten schließen. In über 55 Prozent der Fälle handelt es sich bei den Tabakfachgeschäftsinhabern jedoch um vorzugsberechtigte Behinderte, die auf dem normalen Arbeitsmarkt keine Beschäftigung mehr finden.

 

Das Modell fußt auf folgender Regelung, die Trafikanten geradezu zwingt, vor dem Regel-Pensionsalter in „Frühpension“ zu gehen, da sie nur dann eine höhere „Sterbehilfeprämie“ durch die Monopolverwaltung erhalten.

 

„§ 6a. Stillegungsprämien(Auszug aus der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung 2013)

 

(1) Für Zwecke der Restrukturierung des Tabakeinzelhandels in Österreich kann der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds mit Beschluss im Einzelfall einen Zuschuss (Stilllegungsprämie) an Trafikanten gewähren. Bei der Beschlussfassung über die Gewährung eines Zuschusses (Stilllegungsprämie) ist eine ausreichende flächendeckende Versorgung mit Tabakerzeugnissen zu berücksichtigen.

(2) Trafikanten können im Einzelfall eine Stilllegungsprämie erhalten, wenn ihre Trafik (Tabakfachgeschäft, Tabakverkaufsstelle) gemäß § 25 Abs. 8 TabMG 1996 im Erledigungsfall nicht nachbesetzt wird. Ansuchen von Tabaktrafikanten um eine Stilllegungsprämie aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds sind, nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten, über die jeweils örtlich zuständige Monopolverwaltungsstelle bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen.

(3) Voraussetzung für die Gewährung einer Stilllegungsprämie ist die unwiderrufliche Kündigung des Bestellungsvertrags durch den Trafikanten. Die Kündigung kann auch unter der Bedingung der Leistung einer Stilllegungsprämie ausgesprochen werden.

(4) Die Stilllegungsprämie darf erst nach bereits erfolgter Schließung der Trafik ausgezahlt werden.

(5) Die Höhe der Stilllegungsprämie wird anhand des Betrags, der sich für die dem Zeitpunkt des Ansuchens vorangehenden zwölf Monate aus den Umsätzen der Tabaktrafik mit Tabakerzeugnissen bei Anwendung der jeweiligen durchschnittlichen Jahreshandelsspanne ergibt, ermittelt. Dabei wird auf die aus § 38 TabMG 1996 resultierende durchschnittliche Handelsspanne im Monopolgebiet (§ 1 Abs. 3 TabMG 1996), die sich auf der Datenbasis des jeweiligen Vorjahrs ergibt, abgestellt.

 

(6) Die Stilllegungsprämie beträgt

1. 66 % der in Abs. 5 genannten Bemessungsgrundlage, wenn die Schließung der Trafik vor dem 1. Juli 2014 erfolgt.

2. 45 % der in Abs. 5 genannten Bemessungsgrundlage, wenn die Schließung der Trafik nach dem 30. Juni 2014 erfolgt.

3. 30 % der in Abs. 5 genannten Bemessungsgrundlage, wenn die Schließung der Trafik nach dem 30. Juni 2015 erfolgt.

(7) Erfolgt die Stilllegung einer Tabaktrafik nach der Erreichung des jeweils geltenden gesetzlichen Pensionsalters(§ 31 Abs. 5 TabMG 1996), verringert sich die nach Abs. 5 und Abs. 6 berechnete Prämie im Falle des Abs. 6 Z 1 auf 44 % im Falle des Abs. 6 Z 2 auf 33 % und im Falle des Abs. 6 Z 3 auf 24 % der in Abs. 5 genannten Bemessungsgrundlage.

(8) Erfolgt die Schließung einer Tabaktrafik im Gefolge eines Insolvenzverfahrens oder steht ein solches unmittelbar bevor, darf keine Stilllegungsprämie geleistet werden.“

 

Diese Regelung widerspricht dem Ziel der österreichischen Bundesregierung bis 2018 die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer anzuheben. Es widerspricht auch der Intention der Bundesregierung, Betriebe, die keine älteren Arbeitnehmer beschäftigen, zukünftig mit Strafzahlungen zu belegen. Hier verordnet die im 100 Prozent-Eigentum des Finanzministeriums stehende Monopolverwaltung, Ressortführung ÖVP-Bundesparteiobmann Michael Spindelegger geradezu ein früheres Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und „belohnt“ dieses.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschliessungsantrag

 

 

Der  Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, in seinem Ressortbereich zu veranlassen, dass die gemäß § 14a und 38 a TabMG 1996 erlassene Solidaritäts- und Strukturfondsordnung, dahingehend abgeändert wird, dass  jene Trafikanten, die ihren Tabakstandort über die Erreichung des jeweils geltenden gesetzlichen Pensionsalters hinaus weiterführen, bei Schließung ihres Standortes die volle Stillegungsprämie bis zum 31.12.2017  erhalten.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Finanzausschuss beantragt.