261/A XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2014
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A n t r a g

 

der Abgeordneten Johann Hell, Andreas Ottenschläger,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das SP-V-Gesetz geändert wird (SP-V-Gesetz-Novelle 2014)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das SP-V-Gesetz geändert wird (SP-V-Gesetz-Novelle 2014)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz), BGBl. I. Nr. 96/2005, wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Eine vorgeschlagene Netzveränderung ist dann nicht einer strategischen Prüfung zu unterziehen, wenn der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen und unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, angeführten Kriterien in Form einer Einzelfallprüfung feststellt, dass diese vorgeschlagene Netzveränderung eine geringfügige Netzveränderung ist und diese voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die im § 5 Z 4 lit. a) bis j) angeführten Ziele und auf die Umwelt erwarten lässt. Diese Feststellung ist vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe, die dieser Feststellung zu Grunde liegen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.“


2. § 3 Abs. 3 Z 4 lautet:

 

            „4. Gesetzesentwürfen, mit denen ein Straßenzug gegenüber der Beschreibung im Verzeichnis durch Verschiebung, Verlängerung oder Verkürzung von einer politischen Gemeinde zu einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde, innerhalb von Städten mit Gemeindebezirken von einem Gemeindebezirk zu einem unmittelbar angrenzenden Gemeindebezirk, verändert wird, sofern der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, angeführten Kriterien die Feststellung veröffentlicht, dass voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen durch die vorgeschlagene Netzveränderung zu erwarten sind.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.


B e g r ü n d u n g

 

Das Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, SP-V-Gesetz, dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG in nationalen Rechtsbestand auf Bundesebene für den Verkehrsbereich. Das Ziel der strategischen Prüfung im Verkehrsbereich besteht darin, jene Veränderungen des hochrangigen Bundesverkehrswegenetzes, bestehend aus Autobahnen- und Schnellstraßen, Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und Bundeswasserstraßen, sogenannte Netzveränderungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen, charakterisiert anhand der Anhänge I und II der Richtlinie 2001/42/EG, haben, einer strategischen Prüfung zu unterziehen. Die vorgeschlagene Veränderung des SP-V-Gesetzes schärft den Bezug zur zugrunde liegenden Richtlinie 2001/42/EG, insbesondere zu deren Anhang II, indem Präzisierungen der erforderlichen Prüfungsschritte vorgenommen werden.

 

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2013/4112) gegen Österreich eingeleitet, weil hinsichtlich einzelner Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30 Zweifel an der unionsrechtskonformen Umsetzung geäußert worden sind. Um den Bedenken an der unionsrechtlichen Konformität des SP-V-Gesetzes zu begegnen, werden geringfügige Präzisierungen der beanstandeten Formulierungen im SP-V-Gesetz vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind rein formaler Natur und dienen der Präzisierung bereits bestehender Inhalte des SP-V-Gesetzes. Das bedeutet, in der Praxis kommt es zu keiner Veränderung der Regeltatbestände, die Vollziehung wird lediglich präzisiert und in stärkerer Anlehnung an die zugrundliegende Richtlinie präzisiert. Das Ausmaß des Problems kann insofern als gering eingestuft werden, allerdings ist die vorgeschlagene Veränderung Voraussetzung, um eine Einstellung des bestehenden Vertragsverletzungsverfahrens erwirken zu können.

 

Im Detail prüft das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Zuge von Strategischen Prüfungen im Verkehrsbereich, ob die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 42/2001/EG berücksichtigt worden sind. Nach der bisherigen Regelung erfolgt die Herstellung des Zusammenhangs über die gleichlautende Terminologie in SP-V-Gesetz und Richtlinie 2001/42/EG, die Neuregelung präzisiert Vorgehensweise und erforderliche Bezugnahme zur Verbesserung der unionsrechtlichen Konformität. So findet sich nunmehr ein dezidierter Verweis auf den Anhang II und damit auf die dort angeführten Kriterien. Die Verwaltungspraxis wird im Prinzip nicht verändert, es kommt lediglich zur Ergänzung eines Verweises auf die heranzuziehenden Kriterien, welche die unionsrechtlich konforme Vollzugspraxis sicherstellt. Die Richtlinie 2001/42/EG ermöglicht es den Mitgliedstaaten darüber hinaus, im Rahmen der Richtlinienumsetzung bestimmte Pläne von der Pflicht zur Prüfung auszunehmen, wenn sichergestellt ist, dass die ausgenommen Kategorien von Plänen bzw. Programmen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen haben. Im Rahmen der vorliegenden Regelung wird durch die erforderliche Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie sichergestellt, dass nur jene Netzveränderungen von der Prüfpflicht ausgenommen werden können, die voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen haben. Der/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat dazu die Gründe, die für die Entscheidung maßgeblich sind zu veröffentlichen.