264/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Dr. Jarolim, Mag. Michaela Steinacker

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Übergangsgesetz vom
1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 5 lit. d erster Halbsatz entfällt.


Begründung

 

Gemäß § 8 Abs. 5 lit. d erster Halbsatz des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, BGBl. Nr. 368/1925, dürfen sich die Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden. Diese Bestimmung steht einer flexiblen Gestaltung der Organisation sowohl der Verwaltung als auch der Gerichtsbarkeit entgegen und soll daher entfallen.