264/A XXV. GP
Eingebracht am 25.02.2014
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Dr. Jarolim, Mag. Michaela Steinacker
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem
das Übergangsgesetz vom
1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368
vom Jahre 1925, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 5 lit. d erster Halbsatz entfällt.
Begründung
Gemäß § 8 Abs. 5 lit. d erster Halbsatz des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, BGBl. Nr. 368/1925, dürfen sich die Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden. Diese Bestimmung steht einer flexiblen Gestaltung der Organisation sowohl der Verwaltung als auch der Gerichtsbarkeit entgegen und soll daher entfallen.