267/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 25.02.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
betreffend Einführung einer Pflegelehre
In Österreich arbeiten überproportional viele ausländische Arbeitskräfte teils illegal im Pflegebereich. Nur ein Teil der illegal Beschäftigten konnte aufgrund der von der Bundesregierung gesetzten Maßnahmen rund um die 24-Stunden-Betreuung in die Legalität geführt werden. Ein wesentlicher Grund für die Missstände liegt in der nach wie vor ausstehenden Ausbildungsoffensive bei den Pflegeberufen. Um die Pflege legal und unter verbesserten Bedingungen für das Personal abwickeln zu können, muss auch genug Fachpersonal zur Verfügung stehen.
Die Einführung des Lehrberufes „Pflege und Betreuung“ ist daher anzustreben. So könnten junge Menschen mit Interesse an diesem Beruf eine Ausbildung im Pflegebereich beginnen. Nach drei Jahren dualer Ausbildung ist der Auszubildende dann Pflegehelfer. Im vierten Lehrjahr kann sich der Pflegehelfer auf ein Krankengebiet spezialisieren.
Bei der Pflegelehre muss besonders darauf geachtet werden, mit welchen Patienten die Jugendlichen arbeiten dürfen. Daher ist festzulegen, welche Tätigkeiten in welchem Lehrjahr durchgeführt werden dürfen. Zu Beginn der Pflegelehre soll die theoretische Ausbildung im Vordergrund stehen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich für eine Senkung des Mindestalters für Pflegeberufe einzusetzen und alle erforderlichen Schritte zu setzen, um die Einführung eines Lehrberufes im Pflegebereich nach folgenden Kriterien sicherzustellen:
· Nach drei Jahren dualer Ausbildung wird die Lehre als Pflegehelfer abgeschlossen.
· Im vierten Lehrjahr kann sich der Pflegehelfer auf ein Krankengebiet spezialisieren.
· Zu Beginn der Lehrzeit soll die theoretische Ausbildung im Vordergrund stehen.
· Es ist ein genauer Plan festzulegen, welche Tätigkeit in welchen Lehrjahr durchgeführt werden darf.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.