270/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen

 

betreffend die Einführung eines Doppelresidenzmodells

 

 

Die derzeitige Rechtslage im ABGB (§§ 177 Abs 4, 179) normiert die Pflicht nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender Eltern, denjenigen Haushalt, in dem das Kind hauptsächlich betreut wird, festzulegen und führt in weiterer Folge zur Verpflichtung des anderen Elternteils, seinen Unterhalt in Geld zu leisten (§ 231). Gesetzlich ist es nicht möglich, dass beide Eltern den Kindesunterhalt in Naturalleistungen, dh durch Betreuung im eigenen Haushalt erbringen. Lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessensspielraums kann eine Reduktion des Geldunterhalts aufgrund der Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt erwirkt werden.

 

Es ist daher möglich, dass Kinder de facto bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen und die Eltern dementsprechend jeweils gleichmäßig Naturalunterhalt leisten. Trotzdem steht demjenigen Elternteil, in dessen Haushalt das Kind laut Vereinbarung gem §§ 177 Abs 4 und 179 ABGB hauptsächlich wohnt, ein Anspruch gegen den anderen Elternteil auf Unterhalt zu. Das führt zu der absurden Situation, dass die gemeinsame gleichmäßige Betreuung des Kindes durch beide Eltern ein erhebliches finanzielles und rechtliches Risiko birgt und keine rechtliche Deckung für dieses Vorgehen gegeben ist.

 

Es entspricht vielmehr den Bestrebungen des modernen Familienlebens, dass die Betreuung durch beide Elternteile zu gleichen Teilen gefördert und rechtlich abgesichert wird. Die Ausweitung der gemeinsamen Obsorge war ein wichtiger Schritt in der Förderung rechtlicher Rahmenbedingungen für die partnerschaftliche Aufteilung der Familienarbeit. An den Aufenthaltsort des Kindes sind wichtige Rechte für Eltern geknüpft, unter anderem Pflegefreistellung und Versicherungsleistungen. Es entspricht erfreulicherweise immer mehr der Realität, dass sich beide Eltern Rechte und Pflichten aufteilen. Der rechtliche Rahmen hinkt jedoch hinterher.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf betreffend die Änderung des ABGB in Hinblick auf die Einführung des Doppelresidenzmodells für Kinder von nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern vorzulegen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.