273/A XXV. GP
Eingebracht am
25.02.2014
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Antrag
der Abgeordneten Niko Alm, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des ORF-Gesetz
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2013, wird wie folgt geändert:
§4f Abs 2 Z 25 entfällt.
Begründung
Derzeit
wird der ORF in seiner Entwicklung zu einem modernen Medienunternehmen
maßgeblich behindert, indem die Kommunikation
in Social Media de facto verunmöglicht wird.
So heißt es im ORF-Gesetz zur Bereitstellung weiterer Online-Angebote:
§
4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe
der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen
Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere
Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen
Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags
(§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche
Angebote dürfen nur nach Erstellung eines
Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des
§ 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung
(§§ 6 bis 6b) durchzuführen.
(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:
25.
soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und
sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen
tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung;
Solange
der ORF in Social Media nicht anzutreffen ist, wird den Gebührenzahlern
ein wesentlicher Kanal genommen, um mit dem
Unternehmen in Kontakt zu treten. Soziale Netzwerke haben in den
letzten Jahren die private und professionelle Kommunikation
grundlegend geändert, was an dieser Stelle ohne nähere
Erläuterung als bekanntes Faktum vorausgesetzt werden darf. Die verordnete
Enthaltsamkeit in Social Media führt also auch dazu, dass die
Meinungsfreiheit der Gebührenzahler eingeschränkt wird, weil ihnen
wesentliche Kanäle vorenthalten werden. D. h. neben der schon
senderseitig vorgenommenen Einschränkung wird die Kommunikation
auch empfängerseitig über diesen Weg verunmöglicht.
Das
Verbot der sozialen Netzwerke wird nicht begründet. Es ist in § 4e
ORF-G anerkannt, dass der ORF sendungsbegleitende Online-Inhalte bereitstellen
darf. Nichts anderes sollte für Online-Inhalte in sozialen Netzwerken
gelten. Eine Begründung, warum Online-Inhalte in sozialen Netzwerken
anders behandelt werden sollten, ist weder den
Gesetzesmaterialien, noch den Entscheidungen der Kommunikations-
behörden zu entnehmen.
In formeller Hinsicht
wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei
Monaten durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag: Kulturausschuss