282/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2014
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Schmid, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Maßnahmen zur Sicherung von Öl-Tankanlagen

In den vergangenen Jahren waren zahlreiche Orte in Österreich von Naturkatastrophen durch Stark- und Dauerregen sowie durch andere Ursachen einer Überflutung betroffen. Wiederholt kam es so zur Aufschwemmung von Tankanlagen.

Durch den Gesetzgeber ist derzeit lediglich eine Tankraumsicherung gegen einen allfälligen Ölaustritt dahingehend gegeben, als entsprechend Abdichtungen, meist 3-lagige Anstriche, an Wand- und Bodenflächen bis auf Höhe der Unterkante der Tankraumtüre bzw. flächendeckend mit dem Tankinhalt abzustimmen sind.

In Falle einer Flutung des Untergeschosses von Gebäuden ist die Aufschwemmung einer Tankanlage nicht auszuschließen. Die Folge kann ein Ölaustritt sein, wobei bei größeren Mengen ein massiver Umweltschaden die Folge sein kann. Dem Gesetz folgend ist ölkontaminiertes Wasser als „Sondermüll“ einer kontrollierten Entsorgung zuzuführen. Mit geringem technischem und finanziellem Aufwand ist es möglich, Tankanlagen gegen das „Aufschwimmen“ zu sichern. Dies sollte - ausgenommen für Tankanlagen an Standorten, wo eine Aufschwemmung bzw. Überschwemmung grundsätzlich ausgeschlossen werden können - vorgesehen werden.

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die österreichweit einheitliche Maßnahmen gegen das „Aufschwimmen“ von Tankanlagen (ausgenommen jener an Standorten, wo eine Aufschwemmung bzw. Überschwemmung grundsätzlich ausgeschlossen werden können) vorsieht, um diese besser abzusichern und um Umweltschäden zu vermeiden. Des Weiteren sollte diese Regierungsvorlage vorsehen, dass die Tankraumsicherung in Verbindung mit der technischen Abnahme der Heizanlagen durch die zuständigen Behörden überprüft werden muss.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.