287/A XXV. GP

Eingebracht am 18.03.2014
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ANTRAG

 

 

des Abgeordneten Mag. Stefan, Zanger

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 127 Abs. 4 lautet:

"(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken."

 

2. Die Absätze 4,5, 6, 7 und 8 des Artikels 127 werden zu den Absätzen 5, 6, 7, 8, und 9.

 

BEGRÜNDUNG

 

Derzeit obliegt die Kontrolle von dem WGG unterliegenden Genossenschaften dem "Österreichischen Verband Gemeinnütziger  Bauvereinigungen" (im Folgenden mit 'GBV' abgekürzt). Diesem müssen alle gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften, gleich welcher Rechtsform, nach Art 1 § 5 (1) WGG angehören. Der eigene Wirkungsbereich wird auf der Vereinshomepage  (Stand vom 3. März um 14.35 Uhr) wie folgt beschrieben: "Die Dachorganisation der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft fungiert einerseits als genossenschaftlicher Revisionsverband und andererseits als Interessensvertretung"

Dass ein Revisionsverband, der gleichzeitig der Interessensvertretung seiner  Mitglieder dient, diese selbst prüft, bietet ein Exempel der Intransparenz. Wie dem Internetauftritt des Verbandes ebenfalls entnommen werden kann, ist der Verbandsaufsichtsrat für die Kontrolle der einzelnen Mitglieder der GBV zuständig.

 

Die Voraussetzungen, um wirtschaftliche und den Regelungen des WGG Rechnung tragende Verwendung der erhaltenen Mittel gewährleisten zu können, sind Transparenz und ergebnisorientierte Revision. Zwischen dem als Kontrollorgan fungierenden Aufsichtsrat und den Mitgliedern der GBV bestehen massive personelle Überschneidungen. Derartige Verflechtungen widersprechen ergebnisorientierter Revision und begünstigen Intransparenz in höchstem Maße.

 

Bis dato ist es dem Rechnungshof nicht möglich gemeinnützige Bauvereinigungen, unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen, in die Prüfungskompetenz einzubeziehen. Diese Wohnbauvereinigungen erhalten milliardenschwere Förderungen durch die öffentliche Hand. Es ist angebracht, die zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung dieser in ihrem Umfang bedeutenden Steuermittel durch den Rechnungshof überprüfen lassen zu können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.