291/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 18.03.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber, Anneliese Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend „Echte Wahlfreiheit für unsere Mütter“

 

 

 

Aus freiheitlicher Sicht steht im Vordergrund einer am Wohle der Kinder und Eltern orientierten Familienpolitik eine echte Wahlfreiheit, die es den Familien ermöglicht, selbst frei zu entscheiden, ob sie ihre Kinder lieber zu Hause betreuen oder in einer Kinderbetreuungseinrichtung betreuen lassen.

 

Diese Wahlfreiheit setzt eine entsprechende materielle sowie arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Absicherung für die Familien voraus, die sich insbesondere auf nachstehende Bereiche bezieht:

 

Ausdehnung des Kinderbetreuungsgeldanspruchs auf generell drei Jahre

Um dem Ziel der Erreichung echter Wahlfreiheit näher zu kommen, muss das derzeitige System mit fünf unterschiedlichen Bezugsvarianten beim Kinderbetreuungsgeld weiterentwickelt werden.

Eine klare Mehrheit der Mütter wählt jene Variante, die die längste Auszahlungsdauer (sprich: 30 + 6 Monate) sicherstellt, um so möglichst lange bei ihren Kindern bleiben zu können. In vielen Fällen endet der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes jedoch bereits nach 30 Monaten, da eine „Verlängerung“ um die verbleibenden sechs Monate für den zweiten Elternteil beruflich und finanziell nicht leistbar ist.

Insbesondere Alleinerzieherinnen und –erzieher sind durch dieses System stark benachteiligt.

In der Praxis bedeutet das somit, dass die meisten Mütter gezwungen sind, bereits nach 2,5 Jahren ihr Kind einer Fremdbetreuung zu überlassen.

Daher fordern wir eine Abschaffung der bestehenden Teilungsregelung und damit eine generelle Ermöglichung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes für die Dauer von drei Jahren.

 


Verlängerung der Karenzzeit auf drei Jahre

Die Karenz, die arbeitsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz bietet, endet derzeit mit dem 2. Geburtstag des Kindes. Dies ist insofern unlogisch, als der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für einen Elternteil bis zum 30. Lebensmonat des Kindes geht und damit jeglicher arbeitsrechtlicher Schutz für die letzten sechs Monate wegfällt.

Dies erhöht den Druck auf die Mütter enorm, bereits nach zwei Jahren auf den ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzukehren und ihre Kinder einer Fremdbetreuung zu überlassen.

Daher ist es ein Gebot der Stunde, die arbeitsrechtliche Karenzzeit von derzeit zwei auf drei Jahre in Analogie zur maximalen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes auszudehnen.

 

 

Ausweitung des Versicherungsschutzes für alle Kinderbetreuungsgeldbezieher auf drei Jahre

Während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes besteht ein Krankenversicherungsschutz für Mutter und Kind. Damit endet der Versicherungsschutz für Alleinerzieherinnen und -erzieher jedenfalls spätestens nach 30 Monaten.

Im Sinne der freiheitlichen Forderung nach einer generellen Ausdehnung der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes auf 36 Monate ist daher auch der Versicherungsschutz entsprechend auf diesen Zeitraum auszudehnen.

 

 

Um es insbesondere allen Müttern künftig zu ermöglichen, zumindest die ersten drei Lebensjahre bei ihren Kindern bleiben zu können, ohne dabei materielle, arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der die Umsetzung nachstehender Maßnahmen sichergestellt wird:

·        Abschaffung der Teilungsregelung und Ausdehnung des Kinderbetreuungsgeldanspruchs auf generell drei Jahre

·        Verlängerung der Karenzzeit auf drei Jahre

·        Ausweitung des Versicherungsschutzes für alle Kinderbetreuungsgeldbezieher auf drei Jahre.“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten die Zuweisung dieses Antrages an den Familienausschuss.