293/A XXV. GP

Eingebracht am 26.03.2014
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ANTRAG

des Abgeordneten KO Strache, Vilimsky, Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.  Artikel 23c Absatz 1 lautet wie folgt:

(1) Der österreichische Vorschlag für die Ernennung eines Mitgliedes der Europäischen Kommission wird vom Nationalrat auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuss erstellt seinen Vorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei jene Partei, die bei der Wahl zum Europäischen Parlament am meisten Stimmen erreicht hat, das Recht hat, eine Person für diesen Vorschlag namhaft zu machen. Dieser Kandidat hat sich einem Hearing im Hauptausschuss des Nationalrates zu stellen. Die Bundesregierung ist an den Vorschlag des Nationalrates gebunden.“

 

2.  Artikel 23c wird folgender Absatz 1a angefügt:

„(1a) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.“

 

3.  In Artikel 23c Absatz 2 Satz 1 wird die Wortfolge „der Europäischen Kommission,“ gestrichen.

 

4.  Artikel 23c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Kandidaten haben sich im Hauptausschuss einem Hearing zu stellen; die Mitglieder des Hauptausschusses haben das Recht, in alle Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber Einsicht zu nehmen“.

 

Begründung

 

Gemäß Art. 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Vertrages über die Europäische Union haben die Mitgliedstaaten das Recht Wahlvorschläge für die Wahl von Mitgliedern der Europäischen Kommission zu erstatten.

 

Gemäß Art. 23c B-VG obliegt dieses Recht der Bundesregierung, die mit dem Hauptausschuss des Nationalrates das Einvernehmen herzustellen hat. Defacto obliegt es daher ausschließlich den Regierungsparteien das österreichische Mitglied der Kommission zu bestimmen. Dieser Vorgang ist intransparent und demokratiepolitisch bedenklich, zumal dem Nationalrat kein effizientes Mitwirkungsrecht eingeräumt ist und das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament überhaupt keine Rolle spielt.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung, nämlich die Wahl des österreichischen Kandidaten für die EU-Kommission durch den Nationalrat auf Vorschlag der stimmenstärksten Partei bei der EU-Wahl, würde die Wahl zum Europäischen Parlament realpolitisch aufgewertet werden, was vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit niedrigen Wahlbeteiligung bei dieser Wahl sachlich gerechtfertigt ist. Durch die vorgeschlagene Änderung würde auch eine Kausalität zwischen den Wählern und der Kommission hergestellt werden. Dadurch würde die Europäische Union an demokratischem Profil gewinnen.

 

Die vorgeschlagene Lösung orientiert sich am Modell der Bestellung der österreichischen Volksanwälte. Das ist ein bewährtes Modell und soll daher eine analoge Vorgangsweise zu Artikel 148g Absatz 2 B-VG auch bei der Erstellung des nationalen Wahlvorschlags der Mitglieder der Europäischen Kommission Anwendung finden.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen die Mitglieder des Hauptausschusses auch das Recht erhalten in alle Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber Einsicht nehmen zu können. Das soll für die Ernennung von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Europäischen Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gelten. Nach geltender Rechtslage ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss herzustellen, allerdings haben die Abgeordneten keine Möglichkeit sich über andere als den von der Regierung vorgeschlagenen Bewerber zu informieren. Ein absurder Zustand, der eine seriöse Entscheidung unmöglich macht, zumal es den Mitgliedern des Hauptausschusses unmöglich ist zu beurteilen, ob der Vorschlag der Regierung sachlich nachvollziehbar ist, oder ob es bessere Bewerber oder Bewerberinnen gibt.

 

Durch die Einführung von Hearings soll die Qualität und Transparenz der Personalentscheidungen erhöht werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.