295/A XXV. GP

Eingebracht am 26.03.2014
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Antrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Anton Heinzl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 7 lautet:

„(7) Ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 kann für mehrere Länder wirksam werden. In einem solchen Fall haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über. Das Nähere können die nach den Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 ergehenden Bundesgesetze regeln.“


Artikel 2

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.  XXX//20XX, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 2a wird der Beistrich nach dem Wort „Lebensmitteln“ gestrichen und ein Beistrich nach der Wortfolge „im Sinne des § 42 Abs. 3a“ eingefügt.

2. Nach § 45 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:


„Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 2, 2a oder 2b von einem Verbot gemäß § 42 Abs. 1 und 2 auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; in all diesen Fällen ist das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen herzustellen.“

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verkehrsausschuss  zuzuweisen.

Begründung

 

Zu Artikel 1 (Art. 15 Abs. 7 B-VG):

Durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 wurde Art. 15 Abs. 7 B-VG ersatzlos aufgehoben. Aufgrund zahlreicher Anregungen der Länder und der Wirtschaftskammer Österreich hat sich jedoch ergeben, dass diese Bestimmung die verfassungsrechtliche Grundlage für zahlreiche Vollziehungsakte im Bereich des Straßenverkehrs darstellte. Deshalb soll Art. 15 Abs. 7 B-VG in geringfügig veränderter Form wieder eingeführt werden. Durch die neue Formulierung soll klargestellt werden, dass Akte der Vollziehung eines Landes auch für ein anderes Land oder für mehrere Länder wirksam werden können, sofern vor Erlassung des Vollzugsaktes die Behörden der Länder Einvernehmen hergestellt haben. Darüber hinaus gilt für die Erlassung von Bescheiden in Anwendung dieser Bestimmung die Säumnisfolge des dritten Satzes.

Zu Artikel 2 (§ 45 Abs. 2a und Abs. 2c):

Die Änderungen in der StVO betreffen einerseits eine Beseitigung eines redaktionellen Versehens (§ 45 Abs. 2a), andererseits wird mit der Einführung des § 45 Abs. 2c in Anlehnung an die §§ 59 Abs. 3 und 64 Abs. 4 StVO und in Anwendung des Art. 15 Abs. 7 B-VG (neu) die Möglichkeit geschaffen, dass sich die von einer Landesregierung erteilte Bewilligung einer Ausnahme vom Nachtfahrverbot gemäß § 42 Abs. 1 oder 2 StVO auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken kann. Notwendig ist, dass zwischen jenen Bundesländern, auf die sich die Ausnahme gemäß des Antrages einer Partei erstrecken soll, Einvernehmen hergestellt wird.