297/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 26.03.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

g der Zuständigkeiten des Rechnungshofes

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Daniela Musiol, Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Erweiterung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Der Rechnungshof hielt in seiner Broschüre „Verwaltungsreform 2011“, Reihe 2011/1, S 146, also nach den B-VG-Novellen BGBl I 2009/106 und BGBl I 2010/98, mit welchen die Zuständigkeit des Rechnungshofes im Bereich öffentlicher Unternehmungen und im Bereich der Gemeinden etwas ausgeweitet wurde, fest:

 

Dem RH kommt im Netzwerk der Finanzkontrolle insofern eine besondere Stellung zu, weil nur er als Bund-Länder-Organ eine vernetzte Betrachtungsweise der verflochtenen Finanzströme zwischen den Gebietskörperschaften nach einheitlichen Gesichtspunkten sicherstellen kann. In seinen Vorschlägen zur Verfassungsreform nannte der RH zur Stärkung der demokratischen Kontrolle und der externen öffentlichen Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe daher u.a. folgende Maßnahmen:

 

·         die Schließung von Kontrolllücken im Gemeindebereich durch Entfall der Mindestanzahl von 10.000 Einwohnern bei der Prüfung von Gemeinden,

·         die Prüfungsmöglichkeit von Unternehmen bereits bei einer mindestens 25%igen Beteiligung von Rechtsträgern, die der Prüfungszuständigkeit des RH unterliegen,

·         die Einräumung einer Prüfungsmöglichkeit von Direktförderungen der EU,

·         die Prüfungsmöglichkeit auch bei jenen Rechtsträgern, die öffentliches Vermögen zu verwalten haben oder für die die öffentliche Hand eine Ausfallshaftung trägt.

Durch eine Novelle des B-VG und des Rechnungshofgesetzes im Jahr 2010 unterliegen seit 1. Jänner 2011 Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern einer Gebarungskontrolle durch den RH. Dadurch kann der RH nunmehr bei insgesamt 71 Gemeinden - statt bisher 24 Gemeinden - prüfend und beratend tätig werden. Im Hinblick auf ausgewählte Haushaltsdaten ist festzuhalten, dass künftig rd. 37,6 % (rd. 6,3 Mrd. EUR) des Haushaltsvolumens bzw. rd. 29 % (rd. 3,2 Mrd. EUR) der Finanzschulden der österreichischen Gemeinden einer externen öffentlichen Finanzkontrolle durch den RH unterliegen.“

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten halten eine Stärkung der öffentlichen Finanzkontrolle für unerlässlich und führen ergänzend folgende Punkte ins Treffen:

 

Prüfung der Gemeinden

 

Die B-VG-Novelle 2010 ermächtigte die Länder, für Gemeinden unter 10.000 EinwohnerInnen eine (direkte) Zuständigkeit des Landesrechnungshofes vorzusehen. Von dieser Ermächtigung haben bisher (Stand 1. 1. 2014)  lediglich folgende Länder zur Gänze Gebrauch gemacht:

 

Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg.

 

In Kärnten darf der LRH nur Beteiligungen von Gemeinden mit weniger als 10.000 EinwohnerInnen prüfen aber nicht die Gemeinden selbst.

 

In und Bgld darf der LRH weder Gemeinden noch Gemeindebeteiligungen von sich aus prüfen, in der Steiermark darf er nach wie vor nur jene Gemeinden prüfen, die Mittel vom Land erhalten haben, wenn das Land sich eine solche Kontrolle vertraglich vorbehalten hat.

 

Das heißt, das von den Antragstellern Wittmann und Molterer 2010 ins Auge gefasste arbeitsteilige Konzept – die größeren Gemeinden prüft auf eigene Initiative der Rechnungshof, die kleineren der Landesrechnungshof – ist vier Jahre nach Inkrafttreten der B-VG-Novelle noch immer nicht vollständig umgesetzt. Die Länder Kärnten, NÖ, Burgenland und Steiermark sind immer noch säumig. Der Bund kann hier nicht tatenlos zusehen. Auch dies spricht also für eine Ausweitung der Prüfungskompetenzen des Rechnungshofes auf alle Gemeinden.

 

Öffentliche Unternehmen und Ausfallshaftungen

 

Die Eigentümerstruktur der Hypo-Alpe-Adria-Bank wurde 2005 durch Einrichtung einer Mitarbeiterbeteiligung derart geändert, dass die Anteile des Landes unter die für die RH-Prüfung notwendige Marke von 50% fielen, und zwar auf 49,4 Prozent. Der Rechnungshof konnte auch nicht die mit den Haftungsübernahmen verbundenen Risken prüfen, da allein aus der Haftungsübernahme des Landes noch keine Prüfzuständigkeit resultiert.

 

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass von 1948 bis 1977 für die Bundesgebarung eine einzelne Aktie des Bundes  in einem Unternehmen den RH zur Prüfung befugte, ebenso auch wie die Übernahme von Ausfallshaftungen für ein Unternehmen. Art 126 b Abs 2 B-VG  in der Fassung vor der Novelle BGBl 1977/539 lautete nämlich:

 

„(2) Der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt weiter die Gebarung von Unternehmungen, die der Bund allein betreibt oder an denen der Bund finanziell beteiligt ist. Überprüft der Rechnungshof die Gebarung einer solchen Unternehmung, so kann er auch die Gebarung von Unternehmungen überprüfen, an denen diese Unternehmung finanziell beteiligt ist. Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten.“

 

Im Unterschied dazu unterlagen Unternehmen des Landes bzw der Gemeinden nur dann der direkten Prüfung des Rechnungshofes, wenn sie zu 100% in öffentlichem Eigentum waren und führten auch Ausfallshaftungen nicht zur Prüfung[1]. Mit der B-VG-Novelle  BGBl 1977/539 erfolgte insofern eine Nivellierung der Prüfungszuständigkeiten nach unten, als eine mehrheitliche Beteiligung der öffentlichen Hand (Bund, Land, Gemeinde) für Unternehmen aller Ebenen Prüfungsvoraussetzung wurde; die Übernahme einer Ausfallshaftung begründete überhaupt nicht mehr für sich genommen eine Prüfungszuständigkeit für das begünstigte Unternehmen.[2] Es ist an der Zeit, die Prüfungszuständigkeiten des Rechnungshofes auf allen Ebenen am besseren Kontrollniveau zu orientieren und damit den öffentlichen Haushalt und die SteuerzahlerInnen möglichst vor weiteren Finanzdebakeln zu schützen.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler, wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Rechnungshofgesetzes vorzulegen, um die finanzielle Kontrolle durch folgende Maßnahmen zu stärken:

 

·        Schließung von Kontrolllücken im Gemeindebereich durch Entfall der Mindestanzahl von 10.000 EinwohnerInnen bei der Prüfung von Gemeinden,

·        Prüfungsmöglichkeit von Unternehmen bereits bei einer mindestens 25%igen Beteiligung von Rechtsträgern, die der Prüfungszuständigkeit des RH unterliegen,

·        Einräumung einer Prüfungsmöglichkeit von Direktförderungen der EU,

·        Prüfungsmöglichkeit auch bei jenen Rechtsträgern, die öffentliches Vermögen zu verwalten haben oder für die die öffentliche Hand eine Ausfallshaftung trägt.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss  vorgeschlagen.



[1] Art 127 Abs 3 B-VG lautete wie folgt: „(3) Unternehmungen, die ein Land allein betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile einem Land zustehen, unterliegen der Überprüfung wie die übrige Gebarung des Landes. Dies gilt auch für Unternehmungen, an denen außer einem Land ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften finanziell beteiligt sind. Andere Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126b, Absatz 2, sinngemäß.“

Art 127 a Abs 3 B-VG lautete wie folgt: „(3) Unternehmungen, die eine Gemeinde allein betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile einer solchen Gemeinde zustehen, unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung der Gemeinde. Dies gilt, sofern nicht ohnedies die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes gemäß Artikel 127, Absatz 3, Satz 2, gegeben ist, auch für Unternehmungen, an denen außer einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften finanziell beteiligt sind. Andere Unternehmungen, an denen die Gemeinde finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126b, Absatz 2, sinngemäß.“

 

[2] Der B-VG-Novelle 1977 lag der Antrag der Abg. Fischer, Peter und Genossen (54/A) zu Grunde, welcher allerdings noch die Übernahme von Ertrags- und Ausfallshaftungen prüfungsbegründend ansah, „wenn sie zu einer wirtschaftlichen Beherrschung führen.“