301/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 26.03.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

 

 

Grundsätzlich ist für bestimmte Tätigkeiten mit Abfällen wie das Ablagern, das Verbrennen, die Verwendung zur Herstellung von Brennstoffprodukten und die Beförderung ins Ausland ein Altlastensanierungsbeitrag zu entrichten.

Ausgenommen von dieser Beitragspflicht sind das Ablagern, Verbrennen und Befördern von Abfällen, die nachweislich durch Katastrophenereignisse wie Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus dieser Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind.

 

Diese Ausnahmen von der Beitragspflicht gelten jedoch nicht, wenn Konsensinhaber (meist Gemeinden, Verbände, aber auch Private) von Hochwasserschutzanlagen oder Schutzbauten vor Lawinen und Murgängen diese Anlagen nach Hochwasserereignissen bzw. Lawinenabgängen oder Murgängen von Geschiebe und Sedimenten befreien, obwohl sie nach Ereignissen zur Herstellung des konsensmäßig bewilligten Zustandes verpflichtet sind.

 

So sind nach Ereignissen speziell im alpinen Raum die Geschiebesperren, Ausschotterungsstrecken, Lawinenverbauungen etc. wieder in den bewilligten Zustand zu versetzen, wobei das Geschiebe meist stark mit Totholz versetzt ist. Entlang den Flüssen in Talbereichen sind Feinsedimente aus den Hochwasserabflussräumen zu entfernen. Das Wiedereinbringen dieser Sedimente in die Flüsse unterliegt der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Wird eine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in die Flüsse nicht erteilt, müssen diese Sedimente deponiert werden.

Für die Deponierung von Geschiebe und Sedimenten, die bei der Herstellung des konsensmäßig bewilligten Zustandes von Hochwasserschutzanlagen und bei der Bewältigung von Elementarereignissen anfallen, ist von den Zollämtern ein Altlastensanierungsbeitrag in der Höhe von derzeit  Euro 9,20 pro Tonne einzuheben. Dies führt dazu, dass Hochwasserschutzanlagen von den Konsensinhabern aus finanziellen Gründen nicht mehr oder nur mangelhaft gewartet werden.


 

Gefordert ist daher eine Änderung des Altlastensanierungsgesetzes mit dem Inhalt, dass bei der Deponierung von Abfällen (Geschiebe, Sedimente, Murgänge etc.), die bei der Herstellung des konsensmäßig bewilligten Zustandes von Einrichtungen zur Abwehr von Naturgefahren (Hochwässer, Lawinen, Muren etc.) und bei der Bewältigung von Elementarereignissen bei Gemeinden, Verbänden sowie Privaten anfallen, keine Altlastensanierungsbeiträge mehr zu entrichten sind.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des Altlastensanierungsgesetzes mit dem Inhalt vorsieht, dass bei der Deponierung von Abfällen (Geschiebe, Sedimente, Murgänge etc.), die bei der Herstellung des konsensmäßig bewilligten Zustandes von Einrichtungen zur Abwehr von Naturgefahren (Hochwässer, Lawinen, Muren etc.) und bei der Bewältigung von Elementarereignissen bei Gemeinden, Verbänden sowie Privaten anfallen, keine Altlastensanierungsbeiträge mehr zu entrichten sind.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Umweltausschuss ersucht.