303/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 26.03.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

 

der Abgeordneten Herbert Kickl, Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Harald Vilimsky  

und weiterer Abgeordneter

 

 

betreffend Herkunftslandprinzip bei der Mindestsicherung

 

Nach  Art 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist der anspruchsberechtigte Personenkreis folgendermaßen umschrieben:

 

 

·         Artikel 4

Personenkreis

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich des Abs. 3 für alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind, die in Art. 3 genannten Bedarfsbereiche zu decken.

(2) Volljährigen Personen stehen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zu. Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nur als Annex zu einer sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Leistung erbracht, die einer anderen Person gebührt. Personen nach Abs. 1 dürfen dennoch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft lebenden Personen geltend machen.

(3) Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls


1.

österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen;

2.

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;

3.

EU-/EWR-BürgerInnen, Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

4.

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt–Familienangehörige“;

5.

Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung.

(4) Kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere bei nichterwerbstätigen EU-/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, AsylwerberInnen sowie bei Personen vor, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk einreisen (TouristInnen) durften. Die Verpflichtungen aus der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) bleiben unberührt

 

Nach  Art 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind die Mindeststandards des Leistungsumfangs folgendermaßen umschrieben:

 

·         Artikel 10

Mindeststandards

(1) Die Länder gewährleisten nach Maßgabe des Art. 4 dieser Vereinbarung monatliche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Art. 3 Abs. 1) und des angemessenen Wohnbedarfes (Art. 3 Abs. 2) als Mindeststandards.

(2) Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung. Dieser Mindeststandard gilt für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.

(3) Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Abs. 2:

1.

für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

pro Person

75%;

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist

50%;

2.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder

18%,

b)

ab dem viertältesten Kind

15%.


 

 

 

 

(4) Die Mindeststandards nach Abs. 2 und 3 sind 12 Mal pro Jahr zu gewährleisten.

(5) Die Mindeststandards nach Abs. 2 bis 4 werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz erhöht wie die Ausgleichszulagenrichtsätze.

(6) Geldleistungen nach Abs. 2 bis 4 können ausnahmsweise bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann.

 

Durch diese großzügige Regelung für Personen mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft werden diese und ihre Angehörigen eingeladen, nach Österreich zu kommen, um hier kurz-, mittel- oder langfristig ihren Lebensunterhalt über die Mindestsicherung zu finanzieren. Dies macht Österreich zum einem Land, das für Einwanderungsbewegungen in den Sozialstaat äußerst attraktiv macht. Vor allem seit der EU-Ostöffnung für Bulgarien und Rumänien kann es dazu zu zusätzlichen Wanderungsbewegungen kommen.

 

Gleichzeitig stieg die Zahl jener Bezieher von Mindestsicherung, die gleichzeitig einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung erhalten in der Zeitspanne 2010 bis 2012 ( für 2013 liegen noch keine Zahlen vor), wie einer Anfragebeantwortung des BMASK unter GZ: BMASK-10001/0344-I/A/4/2013 zu entnehmen ist, überaus stark an. Dies geht mit einer starken Erhöhung der Arbeitslosigkeit in Österreich, die derzeit rund 450.000 Personen umfasst und zur Jahreswende 2014/2015 die 500.000 Personen-Grenze erreichen kann, einher.

 

Um die ungezügelte Einwanderung in den österreichischen Arbeitsmarkt und das österreichische Sozialsystem durch Einwohner aus EU-/EWR-Mitgliedsstaaten sowie Drittstaaten zu verhindern, sollte man bei den Transferleistungen aus der Mindestsicherung daher bundesweit auf das Herkunftslandprinzip abstellen. Dieses Herkunftslandprinzip sollte sich an der Höhe der in den jeweiligen Herkunftsländern durchschnittlichen Lebenshaltungskosten orientieren.

 

Die folgende Tabelle, in welcher die  Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte in einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr 2012 (für 2013 liegen noch keine endgültigen Statistiken vor) verglichen werden, veranschaulicht sehr deutlich die im Vergleich zu Österreich wesentlich niedrigeren Lebenshaltungskosten etwa in den potentiellen Zuwanderungsländern Bulgarien und Rumänien.

 


 

EU-28

100

Österreich

105,50

Bulgarien

48,30!

Rumänien

55,40!

Slowakei

70,40

Polen

56,70

Slowenien

82,90

 

Die europäische Sozialpolitik ist kompetenzrechtlich gemäß Art. 4 Abs. 2 Z. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekte. Diese finden sich konkret im Titel X Sozialpolitik, Art. 151-161 AEUV.

Maßgeblich ist hier insbesondere Art. 153 AEUV, der die Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedsstaaten darlegt.

Abs. 4 leg.cit. lautet: Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen

— berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;

 

— hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind.

 

Über die sozialpolitischen Regelungen im AEUV hinausgehend, kann die Union intergouvernemental gemäß Art. 5 Abs. 3 AEUV lediglich Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.

 

 

Aus ökonomischer Sicht ist das Herkunftslandprinzip für den Arbeitsmarkt und Sozialstaat das Äquivalent für das Ursprungslandprinzip für die Gütermärkte in der Europäischen Union. Das Herkunftslandprinzip sollte daher das bisher geltende Beschäftigungs- bzw. Wohnsitzlandprinzip ablösen. Man vollzieht also auf der Basis der gegenseitigen Anerkennung, dem Fundamentalprinzip für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch, dieses Herkunftslandprinzip beim Arbeitsmarkt und bei Sozialleistungen nach.

Wenn die Europäische Union das Ursprungslandprinzip für die Gütermärkte vorsieht, dann mündet dies geradezu im Herkunftslandprinzip auf den Arbeitsmärkten und im Sozialstaat: Importiere Güter und Dienstleistungen sind auf Basis der Arbeits- und Sozialbedingungen der jeweils exportierenden Länder produziert worden.


Die dort hergestellten Waren und Dienstleistungen inkorporieren geradezu die Herkunftslandsbedingungen auf dem Arbeitsmarkt und in der sozialen Versorgung.

Daraus folgt, dass das Herkunftslandprinzip die EU-Rechtskonformität erfüllt.

 

Das Herkunftslandprinzip kann in zwei Varianten ausgestaltet werden: Das Herkunftsland gewährt den „Wanderarbeitnehmern“ die einschlägigen Sozialleistungen gemäß dem dort herrschenden Niveau oder das Beschäftigungs- und Aufenthaltsland gewährt die entsprechenden Leistungen gemäß dem Niveau des Herkunftslandes.

Um auf die dynamische Entwicklung auf den Arbeitsmärkten und im Sozialstaat zu reagieren, sollte weiters die Möglichkeit zeitlicher Befristungen bzw. Übergangsbestimmungen für einzelne Herkunftsländer geschaffen werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass die bundeseinheitliche Mindestsicherung, derzeit geregelt in Art 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf das Niveau der tatsächlichen Lebenshaltungskosten im jeweiligen Herkunftsland der Zuwanderer aus dem EU-/EWR-Raum bzw. aus Drittstaaten angepasst wird. Um auf die dynamische Entwicklung auf den Arbeitsmärkten und im Sozialstaat zu reagieren, sollte weiters die Möglichkeit zeitlicher Befristungen bzw. Übergangsbestimmungen für einzelne Herkunftsländer geschaffen werden“

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Arbeit und Soziales beantragt.